Mustersatzung Ausbildungsverein

Präambel

Zur Verbesserung der Ausbildungssituation in der Region XXXXX wird ein Ausbildungsverbund in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins gegründet.

Der Verein hat folgende Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ⿿XXXXXXXX⿿

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht XXXXXXXX eingetragen.

3. Der Verein hat den Sitz in XXXXXXXXXX.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschlieÿlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist es, bei der Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten bestehender sowie der Einrichtung weiterer betrieblicher Ausbildungsverhältnisse für junge Menschen mitzuwirken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Werbung für eine Steigerung der Zahl der Ausbildungsplätze bei kommerziellen und nicht-kommerziellen Einrichtungen der Sport- und Fitnessbranche,

- Ausbildung von Auszubildenden und Koordination einer Teilausbildung in den Betrieben der mit dem Ziel, zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen,

- sowie alle direkt und indirekt dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen.

Die praktische Ausbildung erfolgt im Grundsatz in den Mitgliedsbetrieben, Verantwortlicher der Ausbildung ist der Verein.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann Mitglied werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3. Ausbildende Mitglieder im Sinne der Satzung sind Mitglieder, die an der Ausbildung des Vereins mitwirken.

4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäÿ beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.

§ 4

Finanzen

1. Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen an die Auszubilden-den einschlieÿlich der Sozialabgaben und der Nebenkosten (Haftpflicht, Berufsgenos-senschaft, Kammergebühren); zur Finanzierung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen sowie der allgemeinen Verwaltungskosten.

2. Die Beiträge werden im Voraus für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. [Die nicht über Beiträge gedeckten Kosten werden durch das Land, das Arbeitsamt, kommunale Zuwendungen und Sponsoren getragen.]

3. Die Höhe der Beiträge kann nicht gegen die Mehrheit der im Auftrag des Vereins aus-bildenden Mitglieder festgesetzt werden.

4. Alle Mitglieder entrichten einen Grundbetrag in einer von der Mitglieder¬versammlung festzusetzenden Höhe. Die ausbildenden Mitglieder entrichten darüber hinaus einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten zusätzlichen Beitrag.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäÿigen Zwecke verwendet werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung ist solange ausgeschlossen, wie das Mitgliedsunternehmen im Auftrag des Vereins einen Auszubildenden beschäftigt. Die Kündigung ist durch einen einge-schriebenen Brief auszusprechen, und zwar gegenüber dem Vorsitzenden;

2. durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied

a) trotz dreifacher, schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflich-

tungen ganz oder teilweise im Rückstand ist oder

b) gegen die Satzung verstoÿen und dadurch die Belange des Vereins

trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzen-den des Vorstandes schriftlich geltend zu machen.

Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist. Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Verbindlichkeiten, die vor rechtswirksamer Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß begründet worden sind, entfällt durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und soll bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres abgehalten sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder deren Einberufung verlangen.

Über

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1664


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