Satzung e.V. steuerbegünstigt
Vereinssatzung
von
(...) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt den Namen
(...)
Nach seiner Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts ______ führt er den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in __________.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, die Darstellung und die Entwicklung _____________ durch die hierzu bezogenen und verwandten Tätigkeiten, die nicht den gemeinnützigen Charakter des Vereinszwecks ändern. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ausbildung und Schulung von Mitgliedern im Bereich _____________ verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren hauptsächliche oder gelegentliche Berufs- oder sonstige Tätigkeit auf "__________" bezogen ist, insbesondere:
Anwender und Anwendungsverordner von Vertriebsbeschäftigte;
Angehörige von beratenden und unterrichtenden Berufen;
Designer, Berater, "_______________"-Agenturen;
Organisationen und Vereinigungen bezogen auf "_______________";
Entwickler von "_______________"
Serviceleister
nachstehende Lieferanten zu "_______________" ( Hersteller, Lieferanten und Verteiler von Rohmaterial und Technologie).
2. Der Verein kann natürliche oder juristische Personen als Ehrenmitglieder haben, die nicht zu den oben genannten Berufsgruppen gehören. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Anzahl der Ehrenmitglieder soll 10% der Gesamtanzahl der Mitglieder nicht übersteigen.
3. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.
4. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
2. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 5 Ausschluß
1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.
2. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluß zu hören. Gibt dieses Mitglied eine schriftliche Stellungnahme ab, so ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
4. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
5. § 4 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlußverfahren nach § 5 einleiten.
§ 7 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden;
dem zweiten Vorsitzenden;
dem Kassenwart;
dem bisherigen ersten Vorsitzenden;
einen Delegierten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen von (...).
3. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende kann erst nach dem Ablauf von vier Jahren wiedergewählt werden.
5. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit §
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