Merkblatt Einrichtung von Geschwindigkeits-Messstellen
Merkblatt Einrichtung von Geschwindigkeits-Messstellen
Einrichtung von Geschwindigkeits-Messstellen – was ist erlaubt, was nicht?
Wie Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen sind, schreiben die jeweiligen Bundesländer in Ihrem polizeilichen Richtlinien vor.
Diese sind nur innerdienstliche Vorschriften, sichern jedoch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer, da sie für alle Überwachungsbeamten verbindlich sind, teilt Rechtsanwalt ..................... auf Anfrage mit.
Bundeseinheitliche Richtlinien existieren jedoch nicht!
Meist erlangen solche Richtlinien Bedeutung, wenn ein Autofahrer in der Nähe eines geschwindigkeitsbeschränkten Verkehrsschildes oder am Ortseingang „geblitzt“ wurde.
Für derartige Messungen / Überwachungen gilt Folgendes:
Grundsätzlich muss ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit immer so einrichten, dass er bereits beim Vorbeifahren an einem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen die auf diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann.
Wer in eine geschlossene Ortschaft hineinfährt, muss also bereits am Ortseingang seine Geschwindigkeit auf zulässige 50 km/h reduziert haben – wer den Ort verlässt, darf erst nach Erreichen des Ortsausgangsschildes auf mehr als 50 km/h beschleunigen.
In den oben genannten Richtlinien sind Entfernungen der Messstellen von solchen Verkehrszeichen / Ortsschildern festgelegt – in Bayern und Nordrhein-Westfalen beträgt die Entfernung einer Messstelle von derartigen Zeichen mindestens 200 m, in Baden-Württemberg und Bremen 150 m.
Die Behörde ist jedoch in der Lage, aus sachlichen Gründen von diesen Entfernungsangaben abzuweichen – dies ist zum Beispiel möglich, wenn sich in dem genannten Entfernungsbereich besondere Gefahrensituationen ergeben können (zu denken ist hier an Kindergärten / Schulen, sowie Zu- und Abfahrten von stark frequentierten Parkplätzen der Einkaufszentren).
Wird die Geschwindigkeit vor einem Ortseingangsschild durch einen Geschwindigkeitstrichter (80 / 60 / Ortsschild) herabgesetzt, kann auch in einem kürzerem Abstand vom Ortseingangsschild gemessen werden – im Bereich zwischen 80 und 60 km/h sollte eine Messung jedoch nicht erfolgen.
Verstößt eine Behörde gegen die Richtlinien, ist die Messung nicht generell unverwertbar.
Die Rechtsfolgen für einen Betroffenen können jedoch gemildert werden. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen ein Fahrverbot droht – hier kann man sodann mit „ungewöhnlichen Tatumständen“ argumentieren.
Verkehrszeichen sind generell als sogenannte „Verwaltungsakte“
... ENDE DES AUSZUGES.
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Über den AutorDer Autor, Rechtsanwalt Michael Winter, ist spe
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