Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung für ein Entwicklungsvorhaben
Geheimhaltungsvertrag auf Gegenseitigkeit
Zwischen
XXX
(im Folgenden ”Partei” genannt)
und
YYY
vertreten durch die Herren A und B
(im Folgenden ”Partei” genannt)
Präambel
Die XXX vertreibt und vermittelt Verfahrenswissen zur Herstellung und Optimierung von ÄÄÄ und ÖÖÖ Materialien. YYY beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Produkten aus ÖÖÖ für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche in der Industrie.
Durch das gezielte Zusammenführen ihre Kompetenzen und Produkte beabsichtigen beide Unternehmen die Entwicklung eines Verfahrens, welches in einem ÄÄÄ Material münden soll dessen Eigenschaft durch eine Eintragung von ausgewählten ÖÖÖ in erheblichem Maße optimiert werden soll. Bei erfolgreichen Ergebnissen der Erörterungsphase ist die Weiterführung der Entwicklung zu einem marktfähigen Produkt beabsichtigt.
Im Rahmen dieser ersten Erörterungsphase werden voraussichtlich beide Parteien vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen oder es wurden bereits vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt. Daher wird im Vorfeld einer beabsichtigten Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:
Vertraulichkeitsvereinbarung
1.) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, d. h. von Erfahrungen und technischem Wissen (Know-How), die gegenseitig in Form von mündlichen und schriftlichen Informationen, technischen oder nicht technischen Daten, Zeichnungen, sonstigen Dokumenten und Unterlagen sowie in gegenständlicher Form zugänglich gemacht worden sind oder zugänglich gemacht werden und zu irgendeiner Zeit beiden Parteien zur Kenntnis gegeben werden oder in dessen Besitz gelangen.
2.) Die Parteien verpflichten sich, alle in diesem Zusammenhang stehenden Informationen nur an solche Mitarbeiter in dem Umfang weiterzugeben, wie es zur Durchführung von Untersuchungen erforderlich ist. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, gleichermaßen zur Geheimhaltung zu verpflichten.
3.) Die Parteien verpflichten sich ebenso, gegenseitig erhaltene Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen selbst oder von ihm nachweislich autorisierte Personen an Dritte weiterzugeben.
4.) Die Parteien verpflichten sich, alle übermittelten Informationen nur im Rahmen der analytischen Untersuchungen und geplanten eigenen Weiterentwicklungszweck zu verwenden.
5.) Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig erhaltenen Informationen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung des anderen nicht selbst wirtschaftlich zu verwerten, insbesondere auf deren Grundlage eigenmächtig keine Schutzrechte anzumelden.
6.) Nach Unterzeichnung des Geheimhaltungsvertrages wird den Parteien eine Frist von 3 (drei) Monaten eingeräumt zur Entscheidung, ob sie das Verfahren bzw. die daraus gewonnen Erkenntnisse gemeinsam weiterentwickeln wollen. Bei Zustimmung werden die Parteien innerhalb eines weiteren Zeitraumes von weiteren 3 (drei) Monaten Verhandlungen führen, unter welchen vertraglichen Bedingungen dieses erfolgen soll. Die Parteien verpflichten sich, in dieser Zeitspanne mit keinem anderen (Dritten) gleichermaßen in Verhandlung zu treten. Ergebnisse dieser Verhandlungen werden in einem
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