Geheimhaltungsvereinbarung für Berater
Geheimhaltungsvereinbarung für Berater
zwischen
[Name und Adresse der Gesellschaft einfügen...]
– im Folgenden „Gesellschaft“ –
und
[Name und Adresse des Beraters einfügen]
– im Folgenden „Berater“ –
Präambel
Die Gesellschaft ist ...
Der Berater verfügt über eine lange und besondere Erfahrung in dem Bereich "..." und ist dazu bereit, zugunsten der Gesellschaft und deren verbundenen Unternehmen Beratungsleistungen im oben genannten Bereich zu erbringen.
Zu diesem Zweck soll der Berater Einblicke in Unterlagen und Informationen, insbesondere in firmenspezifisches Know-how (u.a. ...) der Gesellschaft und deren verbundenen Unternehmen erhalten.
Für die Gesellschaft ist Bedingung für die Einsichtnahme des Beraters, dass der vertrauliche Charakter dieses Unterlagen und Informationen gewahrt bleibt. Diese Vereinbarung soll dem Schutz vertraulicher Informationen, die dem Berater zur Verfügung gestellt werden, dienen.
Die Parteien vereinbaren daher Folgendes:
§ 1 Vertraulichkeit
1. Der Berater wird sämtliche Informationen und Unterlagen der Gesellschaft und deren verbundeneR Unternehmen vertraulich behandeln und nicht an andere Personen oder Gesellschaften weitergeben. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne, unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, gelten, auch wenn vom Berater nur zufällig visuell wahrgenommen, insbesondere alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge, Anfragen, Aufträge, Abläufe, Informationen, Materialien, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten der Gesellschaft und deren verbundener Unternehmen. (Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
Der Berater verspricht, vertrauliche Informationen entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, diese nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm zugänglich gemacht wurden, diese nicht für eigene Zwecke oder zugunsten einer anderen Person zu verwenden, es sei denn die Gesellschaft hat dem zuvor schriftlich zugestimmt und diese nur soweit zu vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt werden. Der Berater wird insbesondere vertrauliche Informationen der Gesellschaft nicht verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.
2. Als vertrauliche Informationen im Sinn des Absatzes (1) dieser Vereinbarung geltend nicht solche Informationen, hinsichtlich derer der Berater beweisen kann:
a) dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten des Beraters zurückzuführen ist;
b) dass die vertrauliche Information zur Kenntnis des Beraters auf anderen Wegen als durch die Gesellschaft oder deren verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass eine gegenüber der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiter zu geben,
c) dass der Berater die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen hat.
3. Der Berater ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit er aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach dem Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
§ 2 Mitarbeiterverpflichtung
Der Berater wird seinen Mitarbeitern oder Beratern vertrauliche Informationen nach § 1 nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist, insbesondere wird er nur die Mitarbeiter mit den vertraulichen Informationen vertraut machen, die für den jeweils festgelegten Zweck vertraut gemacht werden müssen. Der Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass alle eingesetzten Mitarbeiter auf diese vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung und auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet werden. Der Berater wird durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen sicherstellen, dass diese die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen als für sich verbindlich anerkennen, oder entsprechend durch ihren Dienst-/Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
§ 3 Eigentum/Nutzungsrechte
Es besteht darüber Einverständnis, dass die Gesellschaft (bzw. ein mit dieser verbundenes Unternehmen) die alleinige Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte sämtlicher vertraulicher Informationen, Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken oder anderer gewerblicher Schutzrechte bleibt. Die Gesellschaft behält sich an den aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und hiermit zusammenhängenden Unterlagen alle Rechte gleich welcher Art einschließlich aller Urheber- und Nutzungsrechte und das Recht zur Anmeldung von Kennzeichenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art vor.
Durch diese Vereinbarung bzw. die Übergabe von vertraulichen Informationen oder Unterlagen an den Berater werden keine Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte zugunsten des Beraters oder sonstiger Dritter eingeräumt. Für den Erwerb entsprechender Rechte ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
§ 4 Folgen der Nichtbeachtung
1. Bei wenigstens fahrlässiger Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung haftet der Berater auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in diesem Falle den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. die Zusammenarbeit zu beenden. Wenigstens fahrlässige Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch den Berater wird unterstellt, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbringen kann, dass vertrauliche Informationen/Unterlagen aus der Sphäre des Beraters an Dritte gelangt sind. Der Berater ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.
2. Der Berater haftet gleichermaßen für das Verhalten seiner
... ENDE DES AUSZUGES.
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