Geheimhaltungsvereinbarung zur neuen Entwicklung / technischen Idee / Erfindung

im folgenden ”Entwicklung” genannt)

zwischen dem Erfinder

(im folgenden ”Erfinder” genannt)

und dem an einer Lizenz oder am Kauf interessierten Unternehmen

(im folgenden ”Interessent” genannt)

§1 Geheimhaltung

Interessent und Erfinder verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung, die insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen stehen, geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§2 Verwertungsrechte

Der Interessent verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. Der Erfinder hält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor.

§3 Unterlagen und Informationen

Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten haben, nach Beendigung der Geheimhaltungsverpflichtung unverzüglich dem Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht.

§4 Schranken

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits zum Stand der Technik zählen und damit

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 447


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