Verwaltervollmacht
Verwaltervollmacht
Verwaltervollmacht
Vollmachtgeber:
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Eigentümergemeinschaft:
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Verwalter:
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Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft ist bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft in allen gemeinschaftlichen Verwaltungs-Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.
Im eigenen Namen kann die Verwaltung mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer Zahlungs-Rückstände aus Hausgeld, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und auch gerichtlich ggf. mit anwaltlicher Hilfe im Namen der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen geltend machen. Die Verwaltung kann auch insbesondere unter Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB:
1. Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten regeln, wahrnehmen oder Ansprüche Dritter gegen die Gemeinschaft abwehren;
2. die Wohnungseigentümer als Berechtigte von Dienstbarkeiten gerichtlich oder außergerichtlich vertreten;
3. Dienst-, Werk-, Versicherungs- und Lieferverträge abschließen und auflösen, die zur Erfüllung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind.
... ENDE DES AUSZUGES.
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