Hausverwaltungsvertrag


Zwischen
..................
- als Auftraggeber -
und
 .......................
- als Hausverwaltung -

kam folgende Vereinbarung als Haus- und Wohnungsverwaltungsvertrag zustande:

§ 1 Gegenstand und Dauer des Vertrags

Der Auftraggeber überträgt der Hausverwaltung die Verwaltung des Grundbesitzes in ...................... bestehend aus ...............................

Der Vertrag wird auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen, und zwar zunächst für den Zeitraum

vom 01. ............. bis 31. Dezember .....

Wird der Vertrag nicht von einer der vertragschließenden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt, so verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

§ 2 Kündigung

Der Vertrag kann vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Alle Kündigungen der Vertragsparteien sind durch eingeschriebenen Brief auszusprechen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Hausverwaltung

a)    Die Hausverwaltung ist verpflichtet, das zu verwaltende Grundstück bzw. Mietobjekt im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften und die Interessen des Vermieters bzw. Eigentümers als Auftraggeber zu vertreten. Die Hausverwaltung hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Verwaltungsobjekt in seinem Bestand zu erhalten und es wirtschaftlich optimal zu nutzen.

b)    Neuvermietungen und Abschluss bzw. Änderung von Mietverträgen obliegen der Hausverwaltung. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietverträge - erkennbar - namens und in Vollmacht des Auftraggebers abgeschlossen werden. Bei Neuvermietungen ist der Hausverwalter berechtigt, ein Immobilienunternehmen mit der Vermittlung zu beauftragen bzw. die Vermittlung auch im Rahmen eines eigenen Immobilienunternehmens - soweit gesetzlich zulässig - durchzuführen.

c)    Die Hausverwaltung hat für die fristgerechte Einziehung des mietvertraglich vereinbarten Mietzinses einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Mietkaution zu sorgen und Rückstände beizutreiben. Nach eigenem Ermessen kann sie Anwaltshilfe sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Beitreibung in Anspruch nehmen. Für anfallende Anwalts- und Gerichtskosten hat der Auftraggeber aufzukommen.

    Die Hausverwaltung hat ein vom eigenen Vermögen getrenntes Haus- bzw. Mietkonto zur Abwicklung der vertraglichen Pflichten anzulegen.

d)    Die Hausverwaltung sorgt für fristgerechte Entrichtung der den Auftraggeber treffenden öffentlichen Abgaben und wiederkehrenden Lasten sowie für die Prüfung und Bezahlung anfallender Rechnungen unter Wahrung der Belange des Auftraggebers und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen. Der Hausverwaltung obliegt die Führung sämtlicher erforderlichen Verhandlungen mit öffentlichen Stellen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengebern, Handwerkern, Architekten sowie die genaue Beachtung und Durchführung der behördlichen Vorschriften und die Vertretung des Auftraggebers gegenüber den Versicherungsgesellschaften zur Wahrnehmung dessen Rechte bei Schadensfällen und Festsetzungen.

    Gegenüber der Mietpartei ist die Hausverwaltung verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und des Mietvertrages über die Nebenkosten abzurechnen sowie Nachzahlungsbeträge einzuziehen und Guthaben auszuzahlen.

    Die Hausverwaltung ist verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber einmal jährlich, bis spätestens zum 30.06. des folgenden Jahrs, die Führung des laufenden Hausverwaltungskontos unter Vorlage von Ein- und Ausgabenbelegen abzurechnen. Die Abrechnung der Hausverwaltung gilt seitens des Auftraggebers als anerkannt, wenn er der Abrechnung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt schriftlich widersprochen hat.

e)    Die Hausverwaltung ist verpflichtet, mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber im Rahmen der Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sämtliche Verträge müssen befristet sein bis längstens zum Auslaufen dieses Verwaltervertrages. Sie sind zu den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen. Die Hausverwaltung hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller solcher Verträge zu überwachen.

f)    Die Hausverwaltung hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Verwaltungsobjektes zu sorgen bzw. diese zu überwachen, soweit sie vertraglich der Mietpartei obliegt. Hierzu sind namens des Auftraggebers notwendige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sowie Lieferungsaufträge zu erteilen. Die Hausverwaltung überwacht und nimmt diese Arbeiten und Lieferungen ab. Ihr obliegt die Rechnungsüberprüfung unter Ausnutzung erreichbarer Rabatte und Vergünstigungen.

g)    Die Hausverwaltung hat eine Hausordnung aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen. Bei Neuvermietungen hat sie für die wirksame mietvertragliche Vereinbarung der bestehenden Hausordnung zu sorgen.

h)    Die Hausverwaltung hat für die Einhaltung des Mietvertrages und insbesondere die sich daraus für die Mietpartei ergebenden Pflichten zu sorgen. Insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung abzunehmen, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, für die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mietpartei zu sorgen, für die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Wohnung und die Rückgabe aller Schlüssel zu sorgen. Soweit erforderlich hat die Hausverwaltung namens des Auftraggebers das Vermieterpfandrecht auszuüben.

i)    Die Hausverwaltung ist berechtigt, namens des Auftraggebers Änderungen und Kündigungen bestehender Mietverträge herbeizuführen und Mieterhöhungen geltend zu machen. Aus den in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen gegenüber der Mietpartei muss hervorgehen, dass die Hausverwaltung für den Auftraggeber handelt und die Tätigkeit von der Verwaltungsbefugnis umfasst wird.

j)    Die Hausverwaltung vertritt den Auftraggeber bei Mietstreitigkeiten außergerichtlich und vor den Amtsgerichten, soweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint. Hierüber kann die Hausverwaltung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Die Hausverwaltung hat Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an den Auftraggeber als Wohnungseigentümer bzw. Vermieter gerichtet sind. Sie hat Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.

    Darüber hinaus hat die Hausverwaltung die Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlage erforderlich sind.

k)    Sollte die Hausverwaltung in der Ausübung ihrer Tätigkeit aus dringenden Gründen oder Krankheit verhindert sein, so ist sie berechtigt und

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1973


Jetzt anmelden für Zugang zu allen Dokumenten

nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *

Wir akzeptieren

Den vollständigen Text "Hausverwaltungsvertrag" können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.

Haben Sie Fragen zu "Hausverwaltungsvertrag"?

Fragen Sie im kostenlosen Forum

Jetzt einen Rechtsanwalt fragen

Geprüfte Qualität

blog comments powered by Disqus