Leistungsverzeichnis zum Hausmeistervertrag
Anlage I: Leistungsverzeichnis zum Hausmeistervertrag vom …………….
Im Rahmen einer Objektbegehung am ……………. und damit verbundenen Einweisung in die vertraglich geschuldete Tätigkeit vereinbaren die Parteien folgendes Verzeichnis zur Definition der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen:
1. Zentralheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage
□ Die Heizanlagen einschließlich der Warmwasserversorgung sind stets unter Beachtung der Bedienungsvorschriften in betriebsfähigem Zustand zu halten. Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich telefonisch zu melden. Die Heizräume und Zugänge sind stets sauber zu halten.
□ In die Bedienung der derzeitigen Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlage ist der Auftragnehmer eingewiesen. In evtl. neue Technik wird der Auftragnehmer eingearbeitet.
□ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Energielieferungen / Zählerstandsablesungen zu überwachen und zu dokumentieren. Auch alle sonstigen Störungen, Mängelbeseitigungen, Wartungen, Revisionen und anderes sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
2. Reinigungsarbeiten (Reinigungsplan)
□ Die Eingangsflure, Aufgänge, Treppenhäuser und gemeinschaftlichen Flurteile in Stockwerken sind 2x wöchentlich einmal trocken und einmal nass (mit Reinigungsmittel) zu reinigen (bei Textilböden: zweimal wöchentlich Staubsaugen; bei Holzböden: einmal Trockenreinigung und einmal Bohnern wöchentlich).
□ Die Hauseingangs-, Hof- und Zwischentüren sind einmal wöchentlich gründlich zu reinigen, die Schlösser und Türangeln im Quartal einmal zu ölen.
□ Die Fenster sind grundsätzlich einmal im Quartal zu putzen.
□ Die Kellereingänge und -flure sind einmal monatlich zu reinigen.
□ Die Tiefgarageneingänge und –flure sind einmal monatlich zu reinigen.
□ Der Hofraum und die Hofdurchfahrten sind wöchentlich einmal zu fegen und einmal im Monat abzuspritzen. Im Winter sind diese Flächen von Schnee und Eis so gut wie möglich freizuhalten und - soweit erforderlich - bei Glätte mit Sand zu bestreuen.
□ Der gemeinschaftliche Wasch- und Trockenraum ist wöchentlich einmal zu fegen und einmal nass zu reinigen.
□ Die Hauszugangswege, Podeste und der Gehsteig (sofern hier nicht gemeindliche Zuständigkeit gegeben ist) vor der Anlage sind einmal wöchentlich zu fegen. Gleiches gilt für die Tiefgaragenzu- und - ausfahrt. Im Winter sind diese Flächen kontinuierlich von Schnee und Eis freizuhalten. Bei Glätte ist mit Sand zu streuen. Dies hat an Wochentagen erstmals vor 7.00 Uhr morgens zu erfolgen, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vor 8.00 Uhr morgens und ist - soweit erforderlich - im Laufe des Tages zu wiederholen.
□ Der Rasen ist bei Bedarf, zwischen Mai und Oktober grundsätzlich alle 14 Tage, zu mähen. Bei Trockenheit ist die Grünfläche ausreichend zu bewässern.
□ Der Auftragnehmer hat auch kontinuierlich die gärtnerisch angelegten Außenanlagen, Bäume und Sträucher zu pflegen und zu düngen. Im Herbst sind Bäume und Sträucher nach Weisung des Auftraggebers zu beschneiden. Laub ist spätestens im November zu entfernen. Nach Unwettern sind unverzüglich Baumschäden sowie alle Gefahrenquellen zu beseitigen. Über evtl. weitergehende Schäden ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
3. Sicherheit und Ordnung auf der Grundstücksfläche
□ Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass auf der Hof- und Garagenfläche sowie vor Garagen und auf der Tiefgaragenzu- und -ausfahrt keine Kraftfahrzeuge und Motorräder geparkt und abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen nach erfolgloser Abmahnung durch den Auftragnehmer hat dieser den Auftragnehmer unter Benennung des Fahrzeugbesitzers / des polizeilichen Kennzeichens zu verständigen.
□ Fahrräder, Mopeds, Mofas, Schlitten und Kinderwagen dürfen nur in den hierfür bestimmten Räumen bzw. auf den entsprechend markierten Abstellplätzen vor und im Haus abgestellt werden. Verstöße hat der Auftragnehmer dem Verwalter zu melden.
4. Fahrstuhl
□ Der Fahrstuhl ist an allen Tagen in der Zeit von _________
... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1341
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