Memo-Verwaltungsbefugnisse

Memorandum

Von:                MS

Datum:            11.08.2000

Betreff:            1.            Verwaltungsbefugnisse bei Wohnungseigentum

2.                  Belastung von Wohnungseigentum

1.      Verwaltungsbefugnisse bei Wohnungseigentum

Grundsätzlich steht die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums den Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu, soweit nach dem WEG oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nichts anderes bestimmt ist, § 21 I WEG.

Gemäß § 21 II WEG ist aber jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Eine für derartige Notmaßnahmen vorliegende Notlage ist gegeben, wenn ein verständiger Eigentümer nicht länger warten würde und er weder Verwalter noch Gemeinschaft zur Behebung heranziehen kann (Palandt, Kommentar zum BGB, 58. Auflage 1998, WEG 21 Rdn. 2).

Daraus folgt, dass der einzelne Eigentümer grundsätzlich - es sei denn zu Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens - nicht allein handeln darf, sondern dass für Verwaltungsmaßnahmen die Wohnungseigentümerversammlung und der Verwalter zuständig sind. Werden diese nicht tätig, so kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Entscheidung nach § 43 I Nr. 1,2 WEG herbeiführen (Münch.-Komm. zum BGB, Sachenrecht, 3.Auflage 1997, § 21 Rdn.2).

Hat ein Wohnungseigentümer eine Notmaßnahme nach § 21 II WEG ergriffen, so kann er von den anderen Wohnungseigentümern Aufwendungsersatz nach § 16 II WEG verlangen (Palandt, a.a.O.).

"Die Grenzen für das selbständige Tätigwerden sind eng gesetzt, obwohl jeder Eigentümer nach § 21 IV einen Anspruch auf ordnungsgemäß

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 643


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