Vertrag über die Gebäudereinigung nach GMP-Hygienestandard
REINIGUNGSVERTRAG
zwischen
der Fa. ..., vertreten durch den Vorstand,
- im Folgenden AUFTRAGGEBERIN genannt -
und
der Fa. ..., vertreten durch ...,
- im Folgenden AUFTRAGNEHMERIN genannt -
PRÄAMBEL
1. Die Auftraggeberin ist eine bedeutende Herstellerin von Arzneimitteln und vertreibt diese weltweit. Diese Produkte unterliegen der besonderen Überwachung durch die Gesundheitsbehörden und müssen nach entsprechenden Vorschriften hergestellt und kontrolliert werden.
2. Die Auftragnehmerin ist ein Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Gebäudereinigung. Sie verfügt über ein qualifiziertes Qualitätsmanagement auf Basis des GMP-Hygienestandards. Dieser internationale Qualitätsstandard findet in der industriellen Arzneimittelproduktion unabdingbar Anwendung.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
- Unterhaltsreinigung,
- Glasreinigung,
- ...
im Werk ..., Adresse, (genaue Bezeichnung des zu reinigenden Gebäudes bzw. der zu reinigenden Gebäudeteile oder Räumlichkeiten).
§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten:
- das Verzeichnis der zu reinigenden Flächen (Anlage 1),
- die Leistungsbeschreibung (Anlage 2),
- die Preisvereinbarung (Anlage 3),
- die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (Anlage 4),
- die der Auftraggeberin gesondert ausgehändigten AGB (Anlage 5),
§ 3 Art und Umfang der Leistung
1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen und unabdingbar den GMP-Hygienestandard einzuhalten.
2. Die Auftragnehmerin stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch die Auftragnehmerin und ihr Aufsichtspersonal überwacht. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
3. Die Auftragnehmerin stellt ferner sicher, dass sich die eingesetzten Arbeitskräfte einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
4. Die Auftragnehmerin stellt ferner sicher, dass sich die eingesetzten Arbeitskräfte einmal jährlich unter Mitwirkung des Qualitätsbeauftragten GMP- und Hygieneschulungen im Pharma-Herstellungsbereich unterziehen und weist dies der Auftraggeberin schriftlich nach.
5. Die Auftragsnehmerin benennt namentlich einen Qualitätsbeauftragten und teilt die Person des Qualitätsbeauftragten der Auftraggeberin mit. Der Qualitätsbeauftragte ist zuständig für die Einhaltung des GMP-Hygienestandards, die Überwachung der GMP- und Hygieneschulungen der eingesetzten Arbeitskräfte und nimmt selbst an den vorgenannten Schulungen teil. Über sein Aufgabengebiet erstattet der Qualitätsbeauftragte periodisch Bericht an die Auftraggeberin.
6. Darüber hinaus benennt die Auftragsnehmerin namentlich einen Objektleiter und teilt die Person des Objektleiters der Auftraggeberin mit. Der Objektleiter ist täglich vor Ort, kontrolliert die Dokumentation der Reinigungspläne und zeichnet diese gegen.
7. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt die Auftragnehmerin die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Die Auftragnehmerin versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten und die eingesetzten Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Auftragnehmerin garantiert, zur Verrichtung der ihr übertragenen Reinigungsarbeiten ausschließlich die nach Vorgabe der Auftraggeberin validierten Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden.
8. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. stellt die Auftraggeberin unentgeltlich zur Verfügung. Toilettenpapier, Handtücher und Seifen in den Toiletten stellt die Auftraggeberin.
9. Bei Verstoß gegen die vorgenannte Leistungsvereinbarung hat die Auftragnehmerin je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 EUR an die Auftraggeberin zu zahlen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt, insbesondere bei Verstoß gegen den GMP-Hygienestandard und die Verpflichtung zur Verwendung validierter Reinigungsmittel gemäß § 3 Ziffer 7.
10. Die Auftragnehmerin haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch sie oder ihre Arbeitskräfte bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Sie ist hiergegen ausreichend versichert und weist dies der Auftraggeberin schriftlich nach. Für Schäden, die der Auftragnehmerin nicht innerhalb von 4 Werktagen nach Schadenseintritt gemeldet werden, entfällt die Haftung.
11. Die Arbeitskräfte der Auftragnehmerin sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich bei der Auftraggeberin oder bei einer von ihr bezeichneten Stelle abzugeben.
12. Die
... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1421
nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *
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