Empfohlene Änderung der Widerrufsbelehrung nach EuGH-Urteil vom 03.09.2009
Dieser Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen der Entscheidung des EuGH zum unzulässigen generellen Wertersatz bei einer fristgerechten Ausübung des Widerrufsrechts.
Von: RA Marco Rössel
In seinem Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) - wir berichteten - hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelungen des deutschen BGB, wonach ein Verbraucher nach einer fristgerechten Ausübung seines Widerrufsrechts generell zum Wertersatz verpflichtet sein kann, gemeinschaftsrechtswidrig und damit unzulässig sind.
Inhalt der Entscheidung:
Das Gericht hat die Entscheidung wie folgt begründet: Nach der europäischen Richtlinie 97/7, die den Regelungen zum Widerrufsrecht im BGB zu Grunde liegt, sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Die Widerrufsfrist soll es dem Verbraucher ermöglichen, in einem angemessenen Zeitraum die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Eine generelle Wertersatzpflicht sei mit diesen Erwägungen nicht vereinbar.
Zwar weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass ein angemessener Wertersatz ausnahmsweise dann verlangt werden könne, wenn der Verbraucher die gekaufte Ware "auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise genutzt hat". Doch die Ausgestaltung dieser Ausnahmetatbestände überlässt das Gericht den nationalen Gerichten, die im Einzelfall über den Wertersatz entscheiden sollen.
Auswirkungen für die Widerrufsbelehrung:
Nach unserem Verständnis der Entscheidung des EuGH kann ein Wertersatz nur noch ausnahmsweise und in Einzelfällen verlangt werden.
Die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung, bei der für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme generell ein Wertersatz verlangt werden kann, dürfte in Anbetracht der Entscheidung des EuGH deshalb nicht mehr zulässig sein. Weiterhin dürfte die Unterscheidung zwischen dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und dem Wertersatz im Übrigen insgesamt überholt sein. Denn selbst wenn ein Verbraucher eine Sache anders als bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass zugleich ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen muss.
Unsere Empfehlung:
Bis zu der erforderlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber sollte ein Verkäufer - als sicherste Lösung - in seiner Widerrufsbelehrung vollständig auf den Wertersatz für die Verschlechterung der Sache verzichten. Eine Beschränkung des Verzichts auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme dürfte nach unserer ersten Einschätzung nicht ausreichen. Und eine pauschale Bezugnahme auf die vom EuGH erwähnten Ausnahmetatbestände "Verstoß gegen Treu und Glauben" und "ungerechtfertigte Bereicherung" wäre wohl zu unbestimmt.
Einen Vorschlag für eine entsprechend angepasste Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie hier.
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