Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Von: StB Simon Bruno
Am 1.1.2002[1] ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden.[2] Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.[3]
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen,[4] wenn
- der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[5] oder
- die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.[6] Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.[7] Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.[8]
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[9] sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
[1] § 52 Abs. 56 EStG.
[2] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.
[3] § 48 Abs. 1 EStG.
[4] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.
[5] § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[6] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[7] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[8] § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[9] BMF, Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 ‑ S 2272 ‑ 1/20, Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.
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