04.02.2010 09:06
AGB

BGH verbietet unzulässige AGB eines Gasversorgungsunternehmens

In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2010 stärkt der BGH die Rechte der Gaskunden, die insbesondere bei Preiserhöhungen hierüber umfassend informiert werden müssen und vor sanktionierenden Gaslieferstopps besser geschützt werden.

Von: Daniel Maier

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 (Az. VIII ZR 326/08) fünf Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines brandenburgischen Gasversorgungsunternehmen für unzulässig erklärt, die zum Nachteil der Kunden von gesetzlichen Vorschriften abwichen und dadurch den Kunden in unzulässiger Weise benachteiligten.

Das Gasversorgungsunternehmen regelte die Gasversorgung mit den Kunden neben der gesetzlichen Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zusätzlich durch „Ergänzende Bedingungen …zur GasGVV“. Die rechtlichen Beziehungen zu Sonderkunden wurden zusätzlich durch „Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung“ geregelt. In den zusätzlichen Regelwerken wurden Klauseln benutzt, die die Rechte des Kunden beschnitten. Diese Klauseln wurden nun für unzulässig erklärt.

(1) Preisänderungen müssen umfassend publik gemacht werden

In den zusätzlichen Regelwerken wurden jeweils Preisanpassungsklauseln verwendet. Diese ermöglichten es dem Gasversorger, während der Vertragslaufzeit die Gaspreise zu ändern. Solche Klauseln finden sich zwar auch in § 5 GasGVV. Eine unzulässige Benachteiligung der Kunden entsteht jedoch dadurch, dass das Gasversorgungsunternehmen lediglich den § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nicht jedoch § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV übernimmt, der die Gasversorger verpflichtet, bei Änderungen der Gaspreise neben einer öffentlichen Bekanntgabe auch eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden, sowie die Änderung auf der Internetseite des Gasversorgungsunternehmens zu veröffentlichen. Die entsprechenden Klauseln des Gasversorgungsunternehmens stellen eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran hat, umfassend von Preisänderungen informiert zu werden, um sodann evtl. den Lieferanten zu wechseln.

(2) Einstellung der Gaslieferung nur bei schwerer und schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden

Für unzulässig wurde ferner eine Klausel erklärt, die eine schuldhafte Zuwiderhandlung immer dann als gegeben annimmt, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich (schuldhaft) handelt und daraufhin die Gaslieferung unterbrochen werden darf. Dies ist aber nicht ohne Weiteres derart pauschal zu formulieren. Neben dem Verschulden muss die Zuwiderhandlung auch eine gewisse Schwere haben.

(3) Einstellung der Gaslieferung muss Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten

Klauselartig formulierte Rechte, die Gaslieferung zu unterbrechen und so ein Vergehen des Kunden zu sanktionieren, müssen die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Recht des Gasversorgers beachten. Eine derartige Klausel ist demnach nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Unterbrechung der Gaslieferung im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung liegt.

(4) Anbieterwechsler genießen besonderen Schutz

Unzulässig ist es schließlich, den Kunden, die fristgemäß gekündigt haben und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Vertragsschluss mit einem anderen Anbieter nachweisen, nicht von der Preiserhöhung auszunehmen, obwohl der Kunde alles nötige und durch ihn mögliche getan hat, um der Preissteigerung zu entgehen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. Januar 2010

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