In dem beim EuGH anhängigen Verfahren zur Frage, wer bei einem Widerruf die Hinsendekosten tragen muss, hat der Generalanwalt dafür plädiert, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Regelmäßig folgt das Gericht dem Plädoyer des Generalanwalts.
Der BGH hatte dem EuGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"
Der Generalanwalt ist dagegen, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen, wenn er den Vertrag widerrufen hat:
"Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen."
Der in Absatz 1 des Art. 6 der Richtlinie 97/7 verwendete Ausdruck "geleistete Zahlungen" umfasst nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur den Kaufpreis der Ware oder die Vergütung der erbrachten Dienstleistung, sondern auch die vom Verbraucher an den Lieferer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Fernabsatzvertrags gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten.
Quelle: Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010
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