04.02.2010 11:22

Mietrecht

BGH: Eigenbedarfskündigung auch wegen Nutzung durch nahe Familienangehörige

Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters ist wirksam.
Von: RA Sven Wittmaack

Nach der Vorschrift des § 573 BGB kann der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nur dann ordentlich beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt ein solches berechtigtes Interesse u.a. dann vor, wenn der Vermieter den Mietraum für einen Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob auch eine Nichte des Vermieters noch als Familienangehörige i.S.d. § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist. 

Der BGH hat dies bejaht. Nach seiner Ansicht kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Nicht nur Geschwister des Vermieters, sondern auch deren Kinder sind noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass auch eine Nichte noch als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist. Eine ordentliche Kündigung, die der Vermieter mit der beabsichtigten Vermietung der Mietwohnung an seine Nichte begründet, ist deshalb wirksam.

Fundstelle:  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 17/2010

BGH Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09

Stand 04.02.2010

Sieglinde, 12-02-10 17:31:
Wenn ich richtig informiert bin, lag die Übertragung einer Immobilie im Wege der vorgezogenen Erbfolge vor. Würde dieses Urteil dann nicht im weitesten Sinne auch zur Folge haben, dass der Grundsatz "Kauf bricht nicht die Miete" (bei Erwerb einer vermieteten immobilie) ausgehebelt wird.

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