04.02.2010 11:22
MietrechtBGH: Eigenbedarfskündigung auch wegen Nutzung durch nahe Familienangehörige
Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters ist wirksam.Von: RA Sven Wittmaack
Nach der Vorschrift des § 573 BGB kann der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nur dann ordentlich beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt ein solches berechtigtes Interesse u.a. dann vor, wenn der Vermieter den Mietraum für einen Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob auch eine Nichte des Vermieters noch als Familienangehörige i.S.d. § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist.
Der BGH hat dies bejaht. Nach seiner Ansicht kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Nicht nur Geschwister des Vermieters, sondern auch deren Kinder sind noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass auch eine Nichte noch als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist. Eine ordentliche Kündigung, die der Vermieter mit der beabsichtigten Vermietung der Mietwohnung an seine Nichte begründet, ist deshalb wirksam.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 17/2010
BGH Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09
Stand 04.02.2010
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