05.02.2010 16:45
GeschmacksmusterKünftig internationale Geschmacksmuster-Anmeldungen auch über DPMA
Durch eine Änderung des Geschmacksmustergesetzes können künftig internationale Registrierungen von Geschmacksmustern direkt über das DPMA angemeldet werden.Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Das Erste Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2446; BlPMZ 2009, 328 ff.) tritt am 13. Februar 2010 in Kraft. Durch das Änderungsgesetz wird das Geschmacksmustergesetz um einen Abschnitt ergänzt, der die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle regelt. Anlass ist die Ratifizierung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 zum Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (sog. Genfer Akte).
Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes besteht die Möglichkeit, internationale Anmeldungen zur Eintragung eines Geschmackmusters auch über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Die Anmeldungen werden umgehend an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) weitergeleitet. Für die Weiterleitung einer Einzel- oder Sammelanmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25 EUR fällig, § 2 Absatz 1 PatKostG i. V. m. Nr. 345 100 der Anlage.
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung der internationalen Eintragung prüft das DPMA jede internationale Eintragung mit Schutzwirkung für die Bundesrepublik Deutschland wie eine nationale Anmeldung auf Eintragungshindernisse nach § 18 GeschmMG. Liegen derartige Eintragungshindernisse vor, verweigert das DPMA der internationalen Eintragung den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland und teilt dies dem Internationalen Büro mit. Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung des DPMA. Bevor das DPMA über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung oder deren Rücknahme entscheidet, hat der Inhaber innerhalb von 4 Monaten ab dem Tag der Absendung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro die Möglichkeit, zu der Schutzverweigerung Stellung nehmen. Gegen den Beschluss über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung kann der Inhaber der internationalen Eintragung mit der Beschwerde vorgehen, vgl. § 69 GeschmMG n. F.
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