Die GEMA ist auf Grund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich, der durch § URHG § 31 URHG § 31 Absatz V UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gem. § URHG § 31 URHG § 31 Absatz V 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zu Grunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § URHG § 31 URHG § 31 Absatz V 2 UrhG unter anderem für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Rechteinhaber der GEMA mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke für Fremdwerbung oder für Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwendung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erklärt hat. Die Nutzung zu Werbezwecken ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch § 1 lit. h der Berechtigungsverträge nicht ausdrücklich genannt.
BGH, Urteil vom 10. 6. 2009 - I ZR 226/06 (OLG München) (Nutzung von Musik für Werbezwecke)
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