Das BPatG hat erneut die Schutzfähigkeit von Porträtfotos bekannter Persönlichkeiten für Merchandisingartikel verneint, da der Verkehr darin keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend sieht und dem Zeichen daher die Unterscheidungskraft fehlt.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Porträtfotos oder andere naturgetreue Abbildungen bekannter Personen, unabhängig davon, ob sie im Sachzusammenhang mit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung stehen oder standen, sind keine in den beanspruchten Branchen zu findende, übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung. Angesichts dieser eindeutigen Situation im Marktauftritt der beanspruchten Waren und Dienstleitungen ist insofern auch keine Gewöhnung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern eingetreten, die es in deren Wahrnehmung als naheliegend erscheinen lässt, ein Porträtfoto nicht nur als Ausdruck einer Fangesinnung, einer Sympathiebekundung oder im Sinne eines werbemäßigen Imagetransfereffekts wahrzunehmen, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis. Auch konnte das BPatG nicht feststellen, das rein tatsächlich solche Poträts rein tatsächlich als Herkunftshinweis verwendet werden.
Angemeldet worden war das hier abgebildete Porträt von Marlene Dietrich für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 28, 33, 34, 35, 38, 41 und 42.
BPatG, Beschluss vom 13. 5. 2009 - 29 W (pat) 147/03 (nicht rechtskräftig) (Porträtfoto Marlene Dietrich II ) Die Rechtsbeschwerde wird beim BGH unter dem Az. I ZB 62/09 geführt.
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