09.03.2010 17:11
AGB, Wettbewerbsrecht

Zur 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung

Selbst zwischen den Gerichten ist umstritten, welche Anforderungen an die Verpflichtung des Kunden zur Tragung der Rücksendekosten bei einem Warenwert bis 40 Euro zu stellen sind. Der Beitrag soll die rechtlichen Hintergründe und die hierzu in letzter Zeit ergangenen widersprüchlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des OLG Hamburg darstellen.

Von: RA Marco Rössel

Ursache der Auseinandersetzungen ist die Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, in der es heißt, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die vorstehende Formulierung des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist auch (optionaler) Teil der Muster-Widerrufsbelehrung.

Unklar ist jedoch, ob deshalb die Information in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist oder ob zur "vertraglichen Auferlegung" ein gesonderter Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss.

Das LG Frankfurt am Main hat am 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09) den Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreichen lassen. Das Gericht hat angenommen, dass durch den Hinweis in der Widerrufsbelehrung stillschweigend die erforderliche vertragliche Vereinbarung über die Kostenverlagerung auf den Käufer zustande kommt. Es führt aus:

"Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text 'Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt ...' auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauernder Widerrufsbelehrung nicht auseinanderhält, verstanden."

Demgegenüber hat das OLG Hamburg am 17.02.2010 (Az. 5 W 10/10) entschieden, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich ist, sogar wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Im Urteil heißt es:

"Gleichwohl ist [...] eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll."

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg müssen Verkäufer, sofern sie ihren Käufern ein Widerrufsrecht einräumen, die "40-Euro-Klausel" doppelt verwenden, nämlich in der Widerrufsbelehrung und zusätzlich in den AGB. Auch wenn man hierüber den Kopf schütteln kann, ist doch diese Lösung die derzeit sicherste und deswegen von uns empfohlene Lösung.

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