10.03.2010 10:15
Geschmacksmuster

Geschmacksmusterschutz auch für bedürftige Designer

Die Verfahrenshilfe im Geschmacksmusterschutz – Starthilfe für junge Designer

Von: Rechtsanwalt Sven Wittmaack

Liegen die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart eines Erzeugnisses vor, kann dieses zum Geschmacksmusterschutz angemeldet werden. Das eingetragene Geschmackmuster gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht das Erzeugnis zu nutzen, so dass auch anderen Personen untersagt werden kann, dieses Erzeugnis zu nutzen, wenn der Inhaber nicht zustimmt. Dieser Schutz kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Gerade junge Designer verzichten oft auf diesen Schutz und bringen ihre Erzeugnisse nicht zur Anmeldung. Sie laufen damit Gefahr, dass andere von dem Erfindungsgeist der jungen Designer profitieren. Hintergrund für dieses Verhalten ist meist, dass jungen Designern meist keine ausreichenden Einkünfte zur Verfügung stehen. Weitgehend unbekannt ist, dass den jungen Designern Unterstützung gewährt wird, so dass der Schutz unter Zuhilfenahme von Verfahrenskostenhilfe hergestellt werden kann. Verfahrenskostenhilfe wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sogar für das Erstreckungs- und das Aufrechterhaltungsverfahren gewährt. Wer wirtschaftliche bedürftig ist, kann einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und so zu einem eingetragenen Geschmacksmuster gelangen. Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit lediglich, dass das Erzeugnis auch eintragungsfähig ist, mithin neu ist und Eigenart hat. Für junge Designer bedeutet dies, dass Sie das angemeldete Erzeugnis im Falle der Eintragung bis zu 25 Jahre ausschließlich auswerten dürfen.

Junge Designer sollten nicht auf die Möglichkeit verzichten, ihre neuen Erzeugnisse durch Geschmacksmusterschutz sonderrechtlich zu schützen. Die Möglichkeit, das Erzeugnis über 25 Jahre im Schutzgebiet unter Ausschluss der Wettbewerber verwerten zu dürfen, sollte nicht leichtfertig vergeben werden.

Hier können Sie uns mit der Geschmacksmusteranmeldung beauftragen.

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