02.06.2010 17:44
IT-Recht, Wettbewerbsrecht

Neue Informationspflichten für Dienstleister seit dem 17.05.2010

Am 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft getreten. Diese verpflichtet Dienstleister, zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt zusätzlich zu zahlreichen bereits bestehenden Regelungen wie dem TMG (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO.

Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Sie gilt gleichermaßen für Gewerbetreibende und Freiberufler. Den Wortlaut finden Sie hier.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen:

  1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer http://www.e-recht24.de/news/markenrecht/980.htmlund eine http://www.e-recht24.de/news/strafrecht/800.htmlE-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. wenn vorhanden, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. wenn vorhanden, USt-ID nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
  6. für Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. wenn vorhanden, die verwendeten AGB,
  8. wenn vorhanden, die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. wenn vorhanden, bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. wenn vorhanden, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen:

  1. falls Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht werden, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung
    zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Der Dienstleistungserbringer kann die Informationen wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Dienstleistungserbringern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, andernfalls können Abmahnungen drohen.

blog comments powered by Disqus

RSS-Feeds

Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.

Kostenlosen Newsletter abonnieren

Diskutieren Sie mit uns

Stellen Sie Ihre Fragen in unserem Forum und diskutieren Sie mit uns und anderen Nutzern.

Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?

Rufen Sie uns einfach an:

Tel. 069 - 24 26 62 0

Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie gern per Email oder auch am Telefon:

Erstberatung von Rechtsanwalt

Erstberatung von Steuerberater

Beratung per Telefon/Email erfolgt nur, wenn Sie uns mit dem Erstberatungsformular beauftragt haben.



Stellenangebote