BGH: Abmahnkosten bei nur teilweise berechtigter Abmahnung
Ist eine Abmahnung nur teilweise berechtigt, so besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. Wenn 100 EUR Abmahnkosten erstattet verlangt werden aber nur 1 der 3 abgemahnten Punkte berechtigt ist besteht nur ein Anspruch auf 1/3 von 100 EUR, also 33,33 EUR.
BGH mit U.v. 10.12.2009 - I ZR 149/07
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