08.11.2010 09:34
Gesellschaftsrecht, Arztrecht

BSG konkretisiert Anforderungen an die Nullbeteiligung an einer Gemeinschaftspraxis

In seinem Urteil vom 23.06.2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Gesellschafter seine ärztliche Tätigkeit nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - in freier Praxis ausübt, wenn er am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist und auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.

Von: RA Marco Rössel

In dem entschiedenen Falll ging es um eine erhebliche Honorarrückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung bei einer radiologischen Gemeinschaftspraxis. Die KV begründete die Rückforderung damit, dass die Gemeinschaftpraxis und ihre Gesellschafter vorsätzlich falsche Angaben über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines der Gesellschafters gemacht hätten. Dieser sei nämlich nicht in "freier Praxis" tätig gewesen.

Bei der Gemeinschaftspraxis galt Folgendes: Mehrere Radiologen bildeten zunächst eine Gemeinschaftspraxis an verschiedenen Standorten. Sodann sollte die Zusammenarbeit mit einem weiteren Arzt erfolgen. Hier wurde ein Probejahr vereinbart, in welchem der weitere Arzt intern als "freier Mitarbeiter", im Außenverhältnis jedoch als Gesellschafter/ Partner der Gemeinschaftspraxis, angesehen werden sollte. Die näheren Einzelheiten regelte ein Kooperationsvertrag.

Das BSG hat die Auffassung der KV bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts, erfüllte die vertraglich vereinbarte Kooperation die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV nicht, weil der freie Mitarbeiter nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV tätig war:

"[Die Tätigkeit in freier Praxis] erfordert mehr, als nach den §§ 705 ff BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen... Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt".

Über die Selbständigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich ist, verfügte der freie Mitarbeiter nach Ansicht des BSG nicht. Der freie Mitarbeiter trug nach den Vereinbarungen zwischen ihm und der Gemeinschaftspraxis das wirtschaftliche Risiko der Praxis nicht mit und war auch am Wert der Praxis nicht beteiligt. Jedenfalls wenn beides - also Vermögensbeteiligung und Beteiligung am Risiko - ausdrücklich ausgeschlossen ist, wird die ärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt. Da das Vertragsarztrecht den "freien Mitarbeiter" nicht kennt, war der weitere Gesellschafter vielmehr vertragsarztrechtlich als angestellter Arzt oder als Assistent zu qualifizieren; die Anstellung hätte jeweils genehmigt werden müssen.

Quelle: Urteil des BSG vom 23.06.2010 (Az. B 6 KA 7/09 R)

blog comments powered by Disqus

RSS-Feeds

Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.

Kostenlosen Newsletter abonnieren

Diskutieren Sie mit uns

Stellen Sie Ihre Fragen in unserem Forum und diskutieren Sie mit uns und anderen Nutzern.

Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?

Rufen Sie uns einfach an:

Tel. 069 - 24 26 62 0

Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie gern per Email oder auch am Telefon:

Erstberatung von Rechtsanwalt

Beratung per Telefon/Email erfolgt nur, wenn Sie uns mit dem Erstberatungsformular beauftragt haben.



Stellenangebote