Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlage ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb
Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von 24.500 € mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal. Ein einheitlicher Betrieb eröffnet die Möglichkeit, Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen auszugleichen.
Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn sich die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht[1] hat entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
[1] Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 22.9.2010, 2 K 282/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 36/10), EFG 2010, S. 2102, LEXinform 5010928.
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