OLG Frankfurt konkretisiert Anforderungen an Abrechnung nach Zeitaufwand
Das Gericht verschärft die Dokumentations- und Nachweispflichten im Rahmen der Abrechnung nach Zeit. (OLG Frankfurt Urteil v. 12.1.2011 – 4 U 3/08)
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Nach den vom OLG Frankfurt und vom BGH im vorangegangenen Revisionsverfahren aufgestellten Grundsätzen muss ein Rechtsanwalt für die schlüssige Darlegung der aufgrund einer Stundenhonorarvereinbarung abgerechneten Stunden die während eines Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise“ darzustellen. Hierzu muss in schriftsätzlicher Form „stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise“ dargelegt werden, welche konkrete Tätigkeit verrichtet worden sei, nämlich insbesondere
- welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen worden sind,
- zu welchen Tat- und Rechtsfragen Literaturrecherchen durchgeführt wurden
- und bei fernmündlichen Unterredungen mit wem, wann und zu welchem Thema diese geführt worden sind.
Es obliegt letztlich der Anwaltskanzlei darzulegen, dass sie die von ihr als Zeitaufwands abgerechneten Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht hat und das diese angemessen waren. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist nicht für jede Tätigkeit eine eingehende Überprüfung von Amts wegen geboten, sondern nur dann, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder aufgrund einer Rüge oder eines tatsächlichen Vortrages des Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit eines nachgewiesenen Stundenaufwandes bestehen.
Für die Praxis bedeutet dies noch genauere Dokumentation der erledigten Tätigkeiten neben der Erfassung der Zeit an sich.
Der Volltext ist im Internet abrufbar unter www.anwaltsblatt.de (AnwBl Online 2011, 103).
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