20.01.2012 16:19
Markenrecht, IT-Recht

Bewerbungsphase für neue generische Top Level Domains ist gestartet

Die Bewerbung für neue ToplevelDomains kann jetzt bei der ICANN erfolgen. Markeninhaber sollten die Beantragung eigener gTLD’s in Erwägung ziehen und andere angemeldete gTLD’s auf Verletzung ihrer Marken prüfen.

Von: RA Normen Lang

Seit dem 12 Januar ist es möglich, sich bei der  Internationalen Organisation zur Verwaltung von Internetdomains (ICANN) für eine  generische Topleveldomain (gTLD) zu bewerben und diese frei auszuwählen. Bislang  gab es nur 22 vorgegebene generische Topleveldomains wie biz, com oder net. Nunmehr wird es möglich sein, die Toplevel Domain frei auszuwählen.

Bis einschließlich zum 12. April 2012 besteht die Möglichkeit, sich bei der ICANN um seine eigene Toplevel-Domain zu bewerben. Für die Anmeldung ist eine Bewerbungsgebühr von insgesamt 185.000 US-Dollar zu entrichten. Die genauen Regeln stehen im ICANN Applicant Handbook. Es wird gemutmaßt, dass die Kosten für das Betreiben einer der neuen generischen Toplevel domains sich auf rund 200.000 € pro Jahr belaufen.

Der normalerweise bei der Domainvergabe einschlägige Grundsatz „first come first served“ gilt bei der Vergabe der neuen generischen Domains nicht. Es wird eine Bewertung durchgeführt. Bei dieser wird geprüft, ob die Bewerber in technischer und finanzieller Hinsicht gewährleisten können, die Endungen zu betreiben, denn die Betreiber der neuen Endungen treffen im Wesentlichen ähnliche umfangreiche Pflichten wie bspw. DENIC. Für die Bewertungsphase ist eine Mindestdauer von ca. 5 Monaten angesetzt. Allerdings wird in dem Verfahren nicht geprüft, ob etwaige Markenrechte Dritter durch die generischen TOP Leveldomains tangiert sind. 2 Wochen vor Abschluss der Bewertungsphase  werden die Anmeldungen von der ICANN veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von 7 Monaten gerechnet ab diesem Zeitpunkt wird Dritten die Möglichkeit eingeräumt, aus älteren Rechten Widerspruch einzulegen.

 Auch wenn auf Grund der hohen Kosten viele Unternehmen nicht an dem Anmeldeverfahren teilnehmen, so ist insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Prüfung danach, ob ältere Rechte Dritter tangiert sind nicht stattfindet, das Anmeldeverfahren insbesondere von Markeninhabern zu verfolgen, um ggf. rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

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