10 Jahre Gemeinschaftsgeschmacksmuster - eine Erfolgsgeschichte
Von: RA Sven Wittmaack
Vor 10 Jahren, am 6.3.2002, ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) in Kraft getreten (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Geschmacksmuster). Dadurch entstanden am selben Tage die ersten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das erste Geschmacksmuster wurde vom Harmonisierungsamt am 1.4.2003 eingetragen. Seitdem hat das zuständige Harmonisierungsamt rund 460.000 Anmeldungen erhalten und etwa ebenso viele Geschmacksmuster in das amtliche Register eingetragen. Jedes Jahr kommen etwa 75.000 weitere hinzu. Der Prozess für die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist kostengünstig, schnell und unkompliziert. Bereits über 40 % der Geschmacksmuster werden jetzt innerhalb einer Woche eingetragen.
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfüllt auch den mit ihm verbundenen Zweck. Dem Schöpfer des mit dem Geschmacksmuster geschützten individuellen und eigenartigen Erzeugnisses werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Design gewährt. Zahlreiche Designer die andernfalls nur auf den Schutz des eher schwachen ergänzenden Leistungsschutzes hätten zurückgreifen müssen, haben durch die Eintragung ihre Schutzrechtssituation erheblich verbessert. Gerade mit Blick auf die immer stärker werdende ausländische Konkurrenz ist das Gemeinschaftsgeschmackmuster daher ein wichtiger Bestandteil für den Schutz der eigenen Marktanteile. Es sichert die Verwertung des eigenen Designs durch Dritte und führt im Falle von Verletzungen zu Schadensersatzansprüchen die regelmäßig europaweit durchgesetzt werden können. Die Resonanz auf das Gemeinschaftsgeschmackmuster ist daher auch nach etwa 10 Jahren weiter positiv. Es lohnt sich also ein solches Recht anzumelden. Lohnend ist das auch dann noch, wenn Ihr Design bereits am Markt zugänglich gemacht wurde und dies vor weniger als 12 Monaten erfolgt ist. Denn anders als bei einer Marke wird der Schutz aus einem Geschmackmusters nur bei Vorliegen der Neuheit des Designs im Zeitpunkt er Anmeldung gewährt. Vertriebshandlungen, die vor einer Anmeldung erfolgen, können daher neuheitsschädlich sein. Sie sind es, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der relativ knappen Neuheitsschonfrist von 12 Monaten ab der ersten öffentlichen Zugänglichmachung des Designs erfolgt. Für den einzelnen Designer bedeutet dies, dass er sich schon zu Beginn der ersten Verwertungshandlungen bewusst machen muss, dass er nur innerhalb der anschließenden 12 Monaten den Antrag auf Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen kann, wenn er die Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmuters einhalten will. Übrigens kann der Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch binnen 6 Monaten ab der Einreichung noch zur Erweiterung des Musterschutzes in anderen Ländern dienen. Dabei kann ein Schutz erlangt werden, der ebenfalls ab dem Tag der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmackmusters zu laufen beginnt. Mehr Infos zu Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten finden Sie hier:
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