08.05.2012 10:14
AGB, Wettbewerbsrecht

Eine nur an Verbraucher gerichtete Widerrufsbelehrung ist zulässig

Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, wer Adressat der Belehrung ist (Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10).

Von: RA Marco Rössel

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Ebenso wie die Informationspflichten soll es die typischen Defizite ausgleichen, die beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz entstehen. Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft schreibt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über dieses Recht und seine Einzelheiten informieren muss.

Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Diese Regelung schließt aber nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen, nicht jedoch solche, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

Eine Widerrufsbelehrung wird nach Ansicht des BGH auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Unternehmer außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat. Für einen solchen Hinweis gilt das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht.

Der Unternehmer hat nach dem Urteil auch nicht dafür einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Der Unternehmer muss dem Verbraucher lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht "zur Verfügung stellen". Wie der Verbraucher sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, ist allein seine Sache.

Quelle: Urteil des BGH vom 09.11.2011 (Az. I ZR 123/10)

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