Namensrecht bei Kindern von deutsch-spanischen Ehepaaren
Wenn Sie eine deutsch-spanische Ehe führen und sich fragen, welchen Namen werden Ihre gemeinsame Kinder führen werden, so sollten Sie wissen, wonach sich der Name der Kinder bestimmt.
Von: Sonia Garcia (Abogada)
Bei Kindern von deutsch-spanischen Ehepaaren besteht für die Eltern die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Standesamt zu entscheiden, ob der Name des Kindes nach deutschem oder nach spanischem Recht bestimmt wird. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung an das Standesamt erforderlich.
Wenn Sie sich dabei für die Anwendung des deutschen Rechts entscheiden, wird das Kind den gemeinsamen Ehenachnamen der Eltern bekommen oder, falls diese keinen gemeinsamen Nachnamen führen, einen der Elternnachnamen.
Bei einer Entscheidung der Eltern für die Anwendung des spanischen Namensrechts können die Eltern dem Kind hingegen beide Nachnamen (Apellidos) geben. Das Kind wird somit den Nachnamen des Vaters und der Mutter haben. Beispiel: Vater Müller und Mutter Márquez (sprich der erste Nachname der Mutter) vereinen sich zu Sohn und Tochter Müller Márquez.
Machen die Eltern von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, so bestimmt sich der Geburtsname des Kindes nach deutschem Recht.
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