15.06.2012 13:21
Urheber- und Medienrecht

Live-Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft – Lizenz schon beantragt?

Stellen Sie als Gastwirt nicht eifach einen Fernseher auf, um Ihren Gästen die EM Spiele zu zeigen. Es könnte teuer werden.

Von: RA Sven Wittmaack

Seit Anfang Juni läuft die Fußball Europameisterschaft, ein Großereignis, dass in ganz Europa Aufmerksamkeit findet. Händler, Kaufleute aber auch Gaststättenbetreiber freuen sich über ein reges Interesse der Kunden an dem Spektakel. Sie verdienen an der EM durch den Vertrieb von Fanartikeln und durch Live-Übertragung von Spielen mit. Gerade Gaststättenbetreiber erreichen eine längere Verweildauer Ihrer Gäste im Lokal und steigern so den Umsatz. Dabei vergegenwärtigen sich die wenigsten Gastwirte, dass die Übertragung von Fußballspielen besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Die öffentliche Wiedergabe von Fußballspielen ist den Gaststättenbetreibern nämlich nicht schon deshalb erlaubt, weil die Fernsehanstalten diese Spiele kostenlos senden. Die Gastwirte müssen vielmehr eine Lizenz für die gewerbliche öffentliche Wiedergabe der Spiele erwerben.

Grundlage dafür ist die Vorschrift des § 52 UrhG. Zulässig ist danach die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes wie den Aufnahmen eines Fußballspiels nur, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient oder die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Eine Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe entfällt nur bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Ein Gaststättenbetreiber der seinen zahlenden Gästen gewerblich Fußballspiele in seinen Gasträumen anbietet, sollte die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen. Andernfalls droht ihm nach der Europameisterschaft, dass er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Es empfahl sich daher, die erforderliche Nutzungsberechtigung rechtzeitig zu beantragen. Die UEFA bot unter dem Stickwort „public viewing“ bis zum 18.05.2012 die Lizenzvergabe auf ihrer Webseite an. Das Anmeldeportal ist noch für verspätete Anträge für „public viewing“ geöffnet, aber die UEFA garantiert nicht, dass diese Anträge bearbeitet werden.

Alle Vorführungen von Spielen der UEFA EURO 2012 außerhalb von häuslichen Umgebungen (Ihrem Zuhause) werden von der UEFA als Public Screening eingestuft. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich verpflichtet, eine Public-Screening-Lizenz von der UEFA zu erwerben, um ein Public Screening zu veranstalten. Die UEFA wird allerdings die Lizenzpflicht aussetzen, wenn das Public Screening folgende Kriterien erfüllt:

1. Die benutzte Leinwand ist kleiner als drei Meter in der Diagonale.

2. Das Fassungsvermögen des Ortes, an dem das Public Screening stattfinden soll, darf nicht für mehr als 150 Leute ausgelegt sein.

3. Ein Sponsoring oder eine Eintrittsgebühr ist nicht gestattet. (Hinweis: Der Verkauf von Essen und Getränken ist erlaubt)

Im Ergebnis dürfte, wer die vorgenannten Bedingungen erfüllt aber keine Lizenz beantragt hat, deshalb zwar nicht mit Schadensersatzforderungen zu rechnen haben. Gleichwohl bestehen Unterlassungsansprüche. Man kann also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Kosten, die für diese (i.d.R. anwaltliche) Inanspruchnahme anfallen, dürften im unteren vierstelligen Bereich liegen. Sie sind in aller Regel notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und vom Gastwirt zu ersetzen.

Mehr Infos der UEFA zur Lizenzvergabe finden Sie hier: de.uefa.com/uefaeuro/abouteuro/businessopportunities/publicscreening/

www.uefa.com/MultimediaFiles/Download/ITT/competitions/EURO/01/64/94/83/1649483_DOWNLOAD.pdf

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