Eine Unterlizenz z. B. an einer Marke oder an Software bleibt auch dann wirksam, wenn die erteilte Hauptlizenz wegfällt.
Von: RA Jens Liesegang
Unterlizenzen bleiben grundsätzlich bestehen, auch wenn Hauptlizenzen wegfallen. Das gilt sowohl für Urheberrechte als auch Markenrechte.
Für den Bestand der Unterlizenzen ist es unbeachtlich, um welche Art von Hauptlizenz es sich gehandelt hat (ausschließlich, einfach, gegen Einmalzahlung oder monatliche Zahlungen). Es ist auch unerheblich, aus welchem Grund die Hauptlizenz erlischt (Rückruf wegen Nichtnutzung, Nichtzahlung der Gebühren etc.) Die Unterlizenzen sollen grundsätzlich unabhängig von der Hauptlizenz Bestand haben.
BGH Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - M2Trade
BGH Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 24/11 - Take Five
BGH Pressemitteilung Nr. 120/2012
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