So ähnlich könnte man eine Entscheidung des OLG München zusammenfassen die erneut bestätigt, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften kein Wettbewerbsverstoß sind.
Von: RA Jens Liesegang
Was angesichts öffentlicher Debatten über Datensicherheit und Datenschutz fast unglaublich scheint ist tatsächlich immer noch so. Gerichte - so auch jetzt wieder das OLG München - sind der Auffassung, dass nicht eingehaltene Datenschutzbestimmungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das heisst, dass ein Unternehmen von einem anderen nicht verlangen kann, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten.
Wie das OLG München ausführt, sind die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen keine Marktverhaltensregelungen. Zwecks sei es lediglich, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Der Zweck, das Werbeverhalten von Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln bzw. gleiche Voraussetzungen für werbende Unternehmen zu schaffen, sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Es besteht also keine Handhabe, wettbewerbsrechtlich gegen Mitbewerber diesbezüglich vorzugehen.
Die Auffassung ist m.E. falsch, da der Zweck Schutz vor Persönlichkeitsrechtsbeeiträchtigungen durch unlauteren Umgang mit personenbezogenen Daten nur erreicht werden kann, wenn die Nichteinhaltung der Bestimmungen durch Unternehmen sanktioniert wird. Dafür reichen Bußgeldvorschriften nicht aus, da sie Unternehmen keine Handhabe geben, um gegen unlauter handelnde Mitbewerber vorzugehen. Vielleicht ändert sich die Rechtsprechung, wenn ein Richter von Datenmißbrauch persönlich betroffen wird.
OLG München (Urt. v. 12.01.2012 – 29 U 3926/11
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