06.04.2007 09:42
Internet, Wettbewerbsrecht, AGB, eBay

OLG Hamm: Amtliche Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Von: liesegang

Nach Ansicht des OLG Hamm ist der Satz in der Musterbelehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig. Verbraucher könnten denken, schon bei der Lektüre der Belehrung diese erhalten zu haben.

Angesichts der Bedeutung des Beginns der Widerrufsfrist würde auch kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vorliegen.

Bleibt dem geneigten Shopbetreiber nur anzuraten, seine Widerrufsbelehrung im Internet abzuändern und dort zu schreiben:

"Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung"

Heben Sie die Widerrufsbelehrung auch in der Auftragsbestätigung deutlich hervor und fügen Sie in dieser ein Pdf mit Ihren AGB bei. Lassen Sie sich diese eMails in CC zusenden und archivieren Sie diese. damit haben Sie immer ein genaues Abbild dessen, was Ihre Kunden erhalten haben.

OLG Hamm, Urt. vom 15.3.2007, 4 W 1/07

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