06.04.2007 11:42
Werberecht, WettbewerbsrechtHealth Claims fallen EU - Verordnung zum Opfer
Sogenannte Health Claims, d.h. gesundheitsbezogene Produktangaben, werden der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zum Opfer fallen, die ab Mitte des Jahres schrittweise in Kraft tritt.
Die so genannten Health Claims erlauben dann nährwertbezogene Angaben nur noch bei Produkten, die einen durch die Nährwertprofile vorgegebenen Mindeststandard erfüllen. Enthalten sie etwa zu viel Zucker, droht ein "Strafclaim".
Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) wurde im EU-Amtsblatt vom 30. Dezember 2006 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Die Richtlinie gilt lediglich im Verhältnis von Unternehmern und Verbrauchern („Business to Consumer“), regelt also bewusst nicht die Geschäftspraktiken der Unternehmer untereinander.
Während die Lebensmittelunternehmer in Deutschland bisher eigenverantwortlich zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu ihren Produkten machen können, solange diese nicht krankheitsbezogen sind, werden derartige Angaben künftig einer strengen Reglementierung unterliegen. Dies kann sogar zum Verbot sachlich zutreffender Aussagen führen, wenn das Lebensmittel den Nährwertprofilen nicht entspricht, die erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (spätestens 19. Januar 2009) für bestimmte Lebensmittelkategorien noch festgelegt werden sollen. So wäre es dann bei Überschreitung der in einem solchen künftigen Nährwertprofil eventuell definierten Mengen an Fett und Zucker beispielsweise in einem Sahnejoghurt nicht mehr zulässig, hierfür die Angabe „kalziumhaltig“ zu machen, auch wenn dies aufgrund des im Milchanteil vorhandenen Kalziums an sich zutreffend wäre.
Auch die bereits im Jahr 2005 verabschiedete Richtlinie über unlauteren Wettbewerb wird für die Lebensmittelwirtschaft von Bedeutung sein. Diese europäische Richtlinie ist bis zum 12. Juli 2007 in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen. Das erst im Jahr 2004 geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss also demnächst erneut geändert werden. Die Richtlinie über unlauteren Wettbewerb erkennt einerseits die „übliche und rechtmäßige Werbepraxis“ an, „übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen“. Im Folgenden listet sie jedoch insbesondere irreführende und aggressive Werbepraktiken mit Hilfe eines insgesamt 31 Geschäftspraktiken aufzählenden Beispielkatalogs auf.
Mehr zum Umgang der Süßwarenhersteller mit der Health-Claims-Verordnung lesen Sie in der aktuellen W&V (EVT: 5. April.)
Mehr zur EU - Verordnung bei der IHK Frankfurt
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Kommentare
Frauke ###GUESTBOOK_EMAIL### Website Donnerstag, 05-07-07 16:10
Den Trend zu mehr Transparenz finde ich gut. Und ich bin ziemlich gespannt, wann die ersten Fälle auftauchen, in dem die neue Verordnung nicht korrekt beachtet wurde.
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