13.04.2007 08:48
WettbewerbsrechtKein Abmahnungs-Missbrauch bei vielen gleichartigen Abmahnungen
Wenn ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden.
Mit dieser Begründung hob das OLG München mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az: 6 W 2908/06) eine Entscheidung des LG München auf, wonach die Vorgehensweise von Media Markt gegen eine Vielzahl von Online-Händlern wegen gleichartiger Verstöße rechtsmißbräuchlich eingestuft wurde.
Aus den Gründen:
„1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG eingestuft werden. Allerdings kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht (vgl. [BGH, Urteil v. 11.05.2006 – Az: I ZR 79/03 = „Alles muss raus!“; BGH, Urteil v. 17.11.2005 – Az: I ZR 300/02 = GRUR 2006, 243 f. = „MEGA SALE“). So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist nicht ersichtlich […], dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehören, beanstandeten Werbeaussagen um gemeinschaftliche Werbeaussagen der verschiedenen Antragsgegner handelt. Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden (ebenso [OLG München, Beschluss v. 12.12.2006 – Az: 6 W 2908/06], unter Nr. 4 der Gründe).“
Das OLG München folgt damit im wesentlichen der Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2006 – Az: 6 U 129/06):
Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf [...] nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt.
Deutlich wird, dass die Rechtsprechung für die Mißbräuchlichkeit einer Abmahnung besondere Umstände verlangt, die über die bloße Anzahl der Abmahnungen hinausgeht. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allein die Anzahl der entdeckten und deshalb verfolgten Wettbewerbsverstöße ist für den Unterlassungsgläubiger nicht steuerbar. Es kann ihm daher auch nicht angelastet werden, wenn er rigoros alle Verstöße verfolgt. (jl)
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