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16.04.2007 18:29

AGB, Wettbewerbsrecht, eBay

Abmahnfalle: Ungenaue Lieferfristen in AGB sind wettbewerbswidrig

Die Bestimmung von Lieferfristen gegenüber Verbrauchern muss eindeutig sein. Eine AGB-Klausel die Lieferung "in der Regel xx Tage nach Zahlungseingang" ist unzulässig und auch wettbewerbswidrig. Verbrauchern könnte dadurch auch das Einverständnis für Lieferverzögerungen im Ausnahmefall abgenommen worden sein, entschied das Kammergericht Berlin.

Betreffend der Formulierung "in der Regel" sei die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt, § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB.

In der Begründung heisst es dazu:

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH, NJW 1985, 855, juris Rdn. 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 308 Rdn. 8). Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit
mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 308 Nr. 1 Rdn. 17).

Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang“, gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen“ auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben. Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass Leistungszeitangaben im Rahmen kalendermäßiger Begriffe nach verbreiteter Auffassung nur ungefähr angegeben werden müssen, etwa „ca. 4 Wochen“ zulässig sein soll (Staudinger/ Coester-Waltjen, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.“-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren.

Die beanstandeten Regelungen in den AGB seien auch wettbewerbswidrig. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mitbewerber.

Shopbetreiber, die an Verbraucher versenden, sollten vorsorglich dringend ihre AGB überarbeiten. Es sollten besser längere aber dafür konkrete Angaben zur Lieferzeit gemacht werden. Alternativ kann auch darauf ganz verzichtet werden und nur ein Hinweis im Shop eingeblendet werden, der nicht Bestandteil der AGB ist.

Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 7.4.2005 - I ZR 314/02 (OLG Hamburg, LG Hamburg). Dort führte der BGH aus, dass im Internet beworbene Ware sofort verfügbar sein muss. Der von der Werbung eines Internetversandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht.

(RA Jens Liesegang)

Kammergericht Berlin, Urteil vom 3.4.2007, Az 5 W 73/07

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