Betreiber von Internetplattformen wie etwa eBay haften als Störer für Markenverletzungen, entschied der BGH. Sie sind verflichtet, bestehende Markenverletzungen zu unterlassen und müssen entsprechende Vorkehrungen dafür treffen, dass gefälschte Produkte nicht vertrieben werden können.
Betreiber von Internetplattformen können sich auch nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider nach dem Telemediengesetz (TMG) berufen. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.
Der Bundesgerichtshof hat damit an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten.
Ein Betreiber etwa einer Auktionsplattform muss – wenn er von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Der Webseitenbetreiber ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
eBay war vom Hersteller ROLEX auf Unterlassung wegen Markenverletzungen durch Angebote mit gefälschten Uhren in Anspruch genommen worden.
(RA Jens Liesegang)
BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/0
Pressemitteilung BGH vom 19.4.2007
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