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14.05.2007 08:22

Wettbewerbsrecht

Um Rabatte sollst Du nicht würfeln!

Von: liesegang

Zumindest sagt dies das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung und untersagt einem Baumarkt, mit Rabatt-Würfeln für seine Produkte zu werben. Das Würfeln um die Höhe von Rabatten sei unzulässiges Glücksspiel und die Werbung damit wettbewerbswidrig.

Ein Baummarkt hatte damit geworben:

„Das große Rabatt-Würfeln bei T. Baumarkt.
Vom 8. bis 13. Januar sparen Sie bei jedem Einkauf bis zu 25 %.
An jeder Kasse können sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht:
5 % Rabatt sind garantiert! Viel Glück! …“

Bei dem an den Warenerwerb gekoppelten Würfelspiel handele es sich um ein Gewinnspiel. § 4 Nr. 6 UWG umfasse auch Fälle, in denen der ausgelobte Gewinn lediglich in einem Preisnachlass auf die erworbene Ware bestehe, der für sich genommen (als Rabatt ohne aleatorischen Anreiz) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei.

Es liege bereits dem Wortsinn nach auf der Hand, dass das beworbene „Rabatt-Würfeln“ aleatorischen Reiz habe und ein Spiel darstelle, bei dem über den Gewinn durch Zufall entschieden werde. Auch bestehe eine Abhängigkeit zwischen der Teilnahme am Spiel und dem Warenerwerb. Eine solche unzulässige Koppelung liege nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolge, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen sei.

Hier bestehe aber bereits eine rechtliche Abhängigkeit. Aus Verkäufersicht müsse eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag spätestens im Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand genommen habe. Es ergebe sich nämlich bei Würdigung der Interessenlage, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware in jedem Fall (egal ob er 5 % oder 25 % Rabatt erspielt) abnehmen und bezahlen soll. Ob damit die Zulassung des Kunden zur Teilnahme am Würfelspiel dem Eintritt seiner vertraglichen Bindung zeitlich nachfolge oder mit dem Warenerwerb in einem Akt zusammenfalle, sei für die Anwendung von § 4 Nr. 6 UWG ohne Bedeutung.

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das OLG Köln von der Rechtssprechung des OLG Hamm, das mit Urteil vom 17. Juni 2003 die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Würfel um deinen Rabatt“ im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kleidungsstücken verneint hatte, mit dem Hinweis abweicht, dass § 4 Nr. 6 UWG im Gegensatz zu dem damals einschlägigen § 1 UWG a.F. keine Wertungsmöglichkeiten diesbezüglich mehr eröffne.

OLG Köln, Urteil vom 9. März 2007 Az. 6 W 23/07

Quelle: RAin Alice Wotsch, Arendts RAe

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