17.05.2007 17:53
AGB, eBay

Kein Rückgaberecht bei eBay?

Es wird derzeit die Frage diskutiert, ob bei eBay-Auktionen kein Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechts eingeräumt werden kann. Wir gehen der Frage nach und geben Entwarnung, da die Belehrung auch noch nach Vertragsschluss in Textform erfolgen kann und muss.

Nach § 356 BGB kann Verbrauchern in gesetzlich zugelassenen Fällen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Die gesetzliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren anstelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden.

Jetzt wird teilweise die Auffassung vertreten, für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts bestünde eine besondere Voraussetzung, die für die Entstehung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 355 BGB nicht gelte (vergleiche etwa IT-Kanzlei). Gem. § 356 I 2 Nr. 3 BGB müss dem Verbraucher das Rückgaberecht nämlich vor Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB eingeräumt werden. Fehl es an dieser Voraussetzung, so würd das Rückgaberecht nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

Hintergrund dessen ist, dass mehrere Gerichte der Auffassung sind, die Einblendung einer Belehrung auf eBay stellt keine Textform dar. Folglich könne eine Belehrung etwa durch Email immer erst nach dem Vertragsschluss erfolgen.

§ 356 BGB definiert die Voraussetzungen für die Einräumung eines Rückgaberechts wie folgt:

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

Wörtlich genommen heisst "beim Vertragsschluss" dem Verbraucher das Rückgaberecht "in Textform" durch Verkausprospekt einräumen nicht "vor Vertragsschluss". Auch heisst es nicht wie beim Wertersatz (§ 357 Absatz 3 Satz 1 BGB) dass die Belehrung "spätestens bei Vertragsschluss" erfolgen muss. Es heisst vielmehr, dass das Widerrufsrecht "beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden" kann.

Eines Druckerzeugnisses für den Verkaufsprospekt bedarf es nicht, ausreichend sind elektronische Präsentationen in lesbarer Form, etwa auf Diskette, CD-ROM oder im Internet (Begr RegE, BT-Drucks 14/2658 S 6, 48; Rechtsausschuss, BT-Drucks 14/3195 S 33; MünchKommBGB/ Ulmer Rn 9; Staudinger/Kaiser 2004 Rn 12). Das ursprünglich vorgesehene Erfordernis, dass der Prospekt dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen muss (Begr RegE, BT-Drucks 14/2658 S 48), wurde bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu § 361b aF fallen gelassen (Rechtsausschuss, BT-Drucks 14/3195 S 33). Der Prospekt bedarf unabhängig von seinem Darstellungsmedium einer deutlich gestalteten (§ 355 Rn 7) Rückgabebelehrung (Abs 1 S 2 Nr 1).

Die Belehrung kann auch noch nach Vertragsschluss erfolgen (§ 355 Abs 2 S 2)(Grothe in BeckOK BGB § 356 Rn. 2).

Das Textformerfordernis - wenn man den derzeitigen Urteilen folgt - setzt dann allerdings voraus, dass eine Email mit der Rückgaberechtsbelehrung an den Käufer gesendet wird.

In den Vertrag einbezogen ist das Rückgaberecht nur, wenn es selbst (nicht notwendig der Prospekt) dem Verbraucher in Textform gemäß § 126b eingeräumt wird (Abs 1 S 2 Nr 3). Bei Verwendung elektronischer Medien, namentlich des Internets, genügt es nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, sich selbst die Erklärung zum dauerhaften Abspeichern „herunterzuladen“ (AA Erman/Saenger Rn 7; AnwK-BGB/ Ring Rn 20). Erforderlich ist vielmehr der tatsächliche Ausdruck bzw die tatsächliche Speicherung beim Verbraucher. Den gesetzlichen Anforderungen genügt ferner die Übermittlung via E-Mail. (Grothe aaO)

Es ist erstaunlich, mit welcher Kreativität manche versuchen, Wettbewerbsverstöße zu konstruieren!

Unsere Empfehlung ist daher, grundsätzlich - auch bei der Widerrufsbelehrung - diese unverzüglich nach Ende der Auktion auch per Email an den Verbraucher zu senden. Sie entgehen dadurch dem Risiko einer Abmahnung.

Update 7.8.2008Die seit dem 1.4.2008 geltende Musterbelehrung über das Rückgaberecht sieht ausdrücklich den Fall vor, dass die Belehrung nachträglich und schriftlich erfolgen kann. In Ziff. 1 der dortigen Anmerkungen ist nämlich vermerkt, dass dann die Frist vier Wochen betragen muss. Damit dürfte sich der Streit erledigt haben.

RA Jens Liesegang

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