Die Anforderungen der Gerichte an Betreiber von eBay-Shops werden immer unrealistischer. Nun verlangt das OLG Hamburg von den Verkäufern sogar Angaben, die bisher bei eBay gar nicht möglich sind.
Ein Verkäufer hatte in seinem eBay-Shop verschiedene "Sofort-Kaufen"-Artikel angeboten. Auf den einzelnen Artikel-Seiten waren die Versandkosten angegeben, nicht aber auf der Übersichtsseite des Shops.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (Urteil vom 15.02.2007, Az. 3 U 253/06, www.jurpc.de/rechtspr/20070045.htm). Das Gericht hat entschieden, dass ein Verkäufer bei "Sofort-Kaufen"-Artikeln bereits bei den Preisangaben in der Shop-Übersicht angeben muss, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Angabe auf den Artikel-Seiten soll nicht ausreichen, da es an der unmittelbaren räumlichen und leicht erkennbaren Zuordnung fehle. Das Gericht stellte zudem ausdrücklich fest, dass es sich nicht um eine Bagatelle handelt.
Zu dem naheliegenden Argument, die geforderten Angaben seien technisch bisher gar nicht möglich, meinte das Gericht lapidar, dass es Sache des Verkäufers sei, in seiner Werbung die geltenden Vorschriften zu beachten.
Teilweise wird diskutiert, dass das Urteil nur einen speziellen Einzelfall betraf und nicht verallgemeinert werden könne. Nach unserer Auffassung ist das Urteil aber ohne Weiteres auf die meisten eBay-Shops übertragbar.
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