05.06.2007 16:22
Internet, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, IT-RechtBGH: Urteilsbegründung zur Haftung von Forenbetreibern vorgelegt
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das vollständig begründete Urteil zur Haftung von Forenbetreibern für ehrverletzende Inhalte vorgelegt.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB und nicht aus dem Telemediengesetz. Das Telemediengesetz selbst begründe keine Haftung.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lasse sich nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift finde ebenso wie § 11 TDG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergebe, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung.
Der BGH hob hervor, dass der Forenbetreiber lediglich hafte, wenn er Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten hatte. Dazu heisst es in der Begründung:
In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP 2006, 219, 222).
Der Betreiber des Forums könne sich nicht darauf berufen, dass es sich um ein Meinungsforum handele. Auf Internetforen seien die Grundsätze, wie sie etwa für Fernsehsendungen aufgestellt worden sind, nicht übertragbar.
Es spiele auch keine Rolle, dass dem betreiber die Identität eines Posters unbekannt sei.
BGH, Urt. vom 27.3.2007, VI ZR 101/06
siehe auch: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis
Weitere News in dieser Kategorie
RSS-Feeds
Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.
Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?
Zögern Sie nicht. Ihre Anfrage ist in jedem Fall unverbindlich. Mit unseren Angebot erhalten Sie eine konkrete Entscheidungsvorlage. Sollten Sie das Angebot nicht wahrnehmen wollen, entstehen keinerlei Kosten für Sie.
Hier unverbindlich anfragen
Oder Sie stellen uns Ihre Frage einfach, anonym und unverbindlich in unserem Forum






