12.06.2007 22:55
Wettbewerbsrecht, eBay, IT-Recht

eBay: Preis bei Sofort-kaufen Angeboten muss auch Hinweis auf Versandkosten enthalten

Wer bei eBay mit der Sofort-Kaufen Funktion Waren verkauft muss sicherstellen, dass immer bei Nennung des Preises auf anfallende Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird; auch bei Suchseiten von eBay, die man selbst nicht beeinflussen kann!

Von: Jens Liesegang

Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im eBay-Shop eines Versandhändlers unter „Sofort kaufen“) und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch „Klicken“ erreichbaren Unterseite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 II 1 Nr. 2, 2, VI PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall i.S. des § 3 UWG.

Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob der Verstoß gegen § 1 II 1 Nr. 1 PAngV gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.

Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: eBay-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

OLG Hamburg, Urteil vom 15. 2. 2007 - 3 U 253/06 (Sofort kaufen)

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