Sie sind hier: luebeckonline.com > NewsBlog

28.06.2007 08:20

Urheberrecht, Werberecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht

Bundesrechtsanwaltskammer gegen Deckelung der Abmahngebühren

Anlässlich der öffentlichen Anhörung im Bundestagsrechtsausschuss zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wendet sich die Bundesrechtsanwaltskammer gegen die dort vorgesehene Deckelung der ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütung auf 50 Euro bei erstmaligen Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung".

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

"Sollte dieser Vorschlag Gesetz werden, hieße das, dass in solchen Fällen der Urheber eines Werkes die über 50 Euro hinausgehenden Anwaltskosten selbst tragen müsse", erläutert der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Scharf. "Das widerspricht aber genau der Intention des Gesetzes, das ja gerade die Position der Rechteinhaber verbessern will. Eine Deckelung der Abmahngebühren setzt ein falsches Signal und ist geeignet, den Schutz des Urhebers zu gefährden, statt zu stärken".

Eine Deckelung der Erstattung der anwaltlichen Kosten durch die Gegenseite greift darüber hinaus in das bewährte System der Schadensregulierung ein. Danach kann ein in seinen Rechten Verletzter vom Schädiger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, die zur Durchsetzung die Rechte aufgewendet wurden. Missbrauchsfälle sind hierbei auch schon nach geltendem Recht sanktionierbar.

Auch aus praktischen Gründen lehnt die Bundesrechtsanwaltskammer die geplante Neuregelung ab. Die Formulierungen "einfach gelagerte Fälle" und "unerhebliche Rechtsbegriffe" sind so unbestimmt, dass hier mit einer Flut von Auslegungsfragen zu rechnen ist, die erst durch die Gerichte geklärt werden müssten. Im Ergebnis würde die vorgesehene Gesetzesänderung also zu mehr Rechtsunsicherheit und damit verbunden zu einer höheren Belastung der Gerichte führen. (PM BRAK)

Weitere News in dieser Kategorie

Endlich Ruhe beim Widerrufsrecht?
Computerspiel BULLY verletzt nicht Namensrechte von Michael "Bully" Herbig
Patentverfahren werden beschleunigt
Löschung der Marke "POST" aufgehoben
BGH: EuGH muss entscheiden, ob nach Widerruf Verkäufer die Versandkosten erstatten muß
Bookmarks: del.icio.usgoogle.comMister WongTechnorati

 

RSS-Feeds

Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.

Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?

Zögern Sie nicht. Ihre Anfrage ist in jedem Fall unverbindlich. Mit unseren Angebot erhalten Sie eine konkrete Entscheidungsvorlage. Sollten Sie das Angebot nicht wahrnehmen wollen, entstehen keinerlei Kosten für Sie.

Hier unverbindlich anfragen

Oder Sie stellen uns Ihre Frage einfach, anonym und unverbindlich in unserem Forum