12.07.2007 13:35
Wettbewerbsrecht, eBay, IT-Recht

eBay haftet auch für jugendgefährdende Schriften

Der BGH setzt seine Rechtsprechung zur Haftung von eBay fort und bestätigt die Verantwortlichkeit für Unterlassung der Verbreitung jugendgefährdender Schriften - zumindest ab Kenntnis -.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass eBay die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass die Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze, heisst es in der Pressemitteilung des BGH. eBay müsse daher – wenn man Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.

eBay müsse deshalb verhindern, dass die konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht von eBay erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete.

In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass eBay keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Mit seiner Argumentation, dass keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen und das eBay Kenntnis von den genauen Umständen haben müsse, lässt der BGH die interessante Frage offen, ob eBay für etwaige Abmahnkosten aufkommen muss. Weiterhin, ob sich auch andere Anbieter von Marktplätzen oder Community - Seiten auf den Standpunkt stellen dürfen, dass man ihnen erst die Umstände mitteilen muss, damit sie tätig werden müssen. Sie könnten dann mit diesem Argument Ansprüche auf Kostenerstattung bezüglich der Abmahnkosten möglicherweise zurückweisen.

Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay

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