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18.07.2007 13:19

Wettbewerbsrecht

Rabatt-Würfeln ist wettbewerbswidrig

Eine Rabatt - Aktion, bei der der Kunde an der Kasse die Höhe des eingeräumten Rabattes selbst bestimmen kann, indem er einen Würfel wirft, ist wettbewerbswidrig, entschied das OLG Köln.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die Aktion sei eine unzulässige Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Warenerwerb. Der Rabatt könne nur dann gewürfelt werden, wenn zuvor Waren gekauft worden sind. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal ob sein gewürfelter Rabatt 5, 15 oder 25 Prozent betrage. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobelvorgang an die Kasse verlegt werde. In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Dadurch würde das Urteil des Verbrauchers zum Warenkauf durch die Ausnutzung der Spiellust getrübt, was gerade durch das Kopplungsverbot verhindert werden soll.

Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 17.06.2003 – 4 U 46/03 (bestätigt durch Beschluss vom 20.11.2003 – 4 W 163/03; beide Entscheidungen veröffentlicht in juris) die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Würfel um deinen Rabatt“ im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kleidungsstücks bei ausgelobten Preisnachlässen zwischen 2 % und 12 % verneint. Darin sieht das OLG Köln keinen Widerspruch. Die von § 1 UWG a.F. – als der seinerzeit noch maßgeblichen Beurteilungsgrundlage – eröffnete Wertungsmöglichkeit besteht unter der Geltung von § 4 Nr. 6 UWG nicht mehr, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob nach den besonderen Umständen des Falles eine besondere Anlockwirkung des ausgelobten maximalen Rabattes, ein psychischer Kaufzwang oder ein Element der Sittenwidrigkeit besteht – was das OLG Hamm in dem von ihm zu beurteilenden Fall (trotz Bejahung einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz) nicht festzustellen vermochte, heisst es in der Begründung.

OLG Köln, Urt. vom 9.3.2007, Az. 6 W 23/07, «Rabatt-Würfeln» ist wettbewerbswidrig, Beck RS 2007, 06952

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