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01.08.2007 15:25

Wettbewerbsrecht, IT-Recht

Abmahnfalle: Impressumsangaben nach der Versicherungsvermittlerverordnung

Nach der am 22.5.2007 in Kraft getretenen Versicherungsvermittlerverordnung sind Versicherungsnehmer beim Erstkontakt zusätzlich klar und verständlich über verschiedene Angaben zu belehren.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Zwar hat sich die Geltung der Versicherungsvermittlerverordnung (Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung - VersVermV) zwischenzeitlich schon herumgesprochen. Das dort unter § 11 jedoch eine Vielzahl von Informationspflichten von Versicherungsvermittlern / Versicherungsberatern gegenüber dem Versicherungsnehmer manifestiert werden, wird von den meisten übersehen. So finden sich denn auch auf den wenigsten Webseiten von Versicherungsvermittlern/beratern diese notwendigen Informationen für den Erstkontakt.

Laut § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung muss der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim Erstkontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:

1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,

2. seine betriebliche Anschrift,

3. ob er

a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung

bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

§ 11 Absatz 2 sieht vor, dass diese Angaben auch mündlich übermittelt werden können, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Im Falle des Erstkontaktes über eine Webseite etwa für Versicherungsvergleiche dürfte das kaum greifen. Der potentielle Verischerungsnehmer kann sich zwar damit einverstanden erklären aber mündlich wird man ihm dies kaum mitteilen können.

Es ist daher dringend anzuraten, die Pflichtangaben in das Impressum mit aufzunehmen und etwa als 'Erstinformation nach der Versicherungsvermittlerverordnung' zu kennzeichnen.

Werden Anfragen über die Webseite etwa durch Formulare ermöglicht, sollte der Nutzer die Kenntnisnahme dieser Erstinformation bestätigen müssen. Dies sollte so geschehen, dass man es im Falle des Bestreitens nachweisen kann.

Über Abmahnungen zu einem Verstoß gegen diese Informationspflichten ist uns derzeit nichts bekannt. Das kann aer auch daraus resultieren, dass die meisten IHK's eine 'Gewöhnungsfrist' von zwei Monaten eingeräumt haben, die jetzt abgelaufen ist. Wir raten aber dringend zur Vorbeugung, da es sich bei § 11 Versicherungsvermittlerverordnung um eine Marktverhaltensreglung handeln kann, die bei einem Verstoß zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG führen könnte.

Versicherungsvermittler ist nach § 34d GewO, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will.

Versicherungsberater ist nach § 34e GewO, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.

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