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12.09.2007 17:41

AGB, IT-Recht

Kein Widerrufsrecht bei telefonisch oder per E-Mail bestellten Veranstaltungstickets

Erbringt der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere über das Rücktrittsrecht, keine Anwendung. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 02.12.2005. Die von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos (Az.: 182 C 26144/05; rechtskräftig).

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die Käuferin hatte Tickets telefonisch in einem Ticketcenter bestellt und wollte in der zweiwöchigen Frist den Kauf widerrufen.

Für die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge beispielsweisen nach § 312b Abs. 3 Ziffer 6 BGB keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung, da hier der Erfüllungszeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt sei. Die Einräumung eines Widerrufsrechts, dessen Ausübung dann eventuell auch erst kurz vor der Veranstaltung erfolgen könne, belaste den Ticketverkäufer unverhältnismäßig.

Quelle beck-online

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