Verkäufer müssen bei einem Widerruf die Kosten des erstmaligen Versandes (Hinsendung) erstatten
lt. Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 17.09.2007:
Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen einen großen Versandhändler entschieden.
Die H. GmbH hatte - wie andere Versender auch - von Ihren Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt, diese im Fall des Widerrufs aber nicht erstattet bzw. auf der Zahlung bestanden.
Das Gericht hat - aber nur für den Fall des Widerrufs der gesamten Bestellung - entschieden, dass einem Verbraucher nur die Kosten der Rücksendung (unter weiteren Voraussetzungen), nicht aber die Kosten der Hinsendung auferlegt werden können. Denn die Versandkostenpauschale gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Kommentare
Bernd Ebert susi_strolchi(at)web.de Montag, 01-10-07 12:03
Mmmhhh - nun ja - da sollte man mal die Urteilsbegründung abwarten, denn wenn sich die "Kosten der Rücksendung nicht vom eigentlichen Kauf trennen" lassen, dann greift hier doch wieder der Wertersatz!
RSS-Feeds
Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.
Diskutieren Sie mit uns
Stellen Sie Ihre Fragen in unserem Forum und diskutieren Sie mit uns und anderen Nutzern.
Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?
Rufen Sie uns einfach an:
Tel. 069 - 24 26 62 0
Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie gern per Email oder auch am Telefon:
Beratung per Telefon/Email erfolgt nur, wenn Sie uns mit dem Erstberatungsformular beauftragt haben.

