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10.10.2007 17:23

Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht

KG Berlin: Nur eine Geschäftsgebühr für Abmahnung und Abschlussschreiben

Für ein Abmahnschreiben und das in dieser Sache nach erwirkter Einstweiliger Verfügung versendete Abschlussschreiben fällt nur eine Geschäftsgebühr an, entschied das KG Berlin.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Es falle für die anwaltliche Tätigkeit eine einheitliche Geschäftsgebühr nach VV Ziffer 2400 RVG an.

Aus den Gründen:

Gemäß § 17 Nr. 4 b RVG stellen zwar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eine Klage gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Klägerin handelte es sich aber gleichwohl um eine einheitliche Angelegenheit. Mit dem Abmahnschreiben wurden die Forderungen der Klägerin bereits umfassend geltend gemacht und das Abschlussschreiben diente der Durchsetzung des identischen Unterlassungsbegehrens. Die Geschäftsgebühr gilt daher gemäß § 15 Abs. 1 RVG die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab (s. a. Göttlich/Mümmler, RVG, „Geschäftsgebühr“ Anm. 5.2 mit weiteren Nachweisen; Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 9. Auflage, VV Teil 2 Rn. 31). Dem Rechtsanwalt steht in einem Fall wie dem vorliegenden eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung zu sowie jeweils eine Verfahrensgebühr für das Eilverfahren und – unter teilweiser Anrechnung der Geschäftsgebühr – für das Hauptsacheverfahren zu (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, § 17 Rn. 26). Soweit in der Literatur eine Geschäftsgebühr – für ein einfaches Schreiben – aufgrund der Beauftragung mit einem Abschlussschreiben angenommen wird (vgl. Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 41), ist damit nichts über eine zusätzliche Geschäftsgebühr für die Abmahnung gesagt.

KG Berlin, Urteil vom 13.06.2006, 9 U 251/05

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